Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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auf die Anlage der Bahn und deren Betrieb sich beziehenden Ansprüche Dritter 
zu vertreten. Derselbe ist namentlich als alleiniger Betriebsunternehmer anzu- 
sehen im Sinne des Reichshaftgesetzes vom 7. Juni 1871. 
8. 28. 
Etwaigen während des Betriebes erforderlich werdenden Anordnungen der 
zuständigen Großherzoglich Sächsischen und Herzoglich Meiningenschen Behörden 
zur Verhütung von Feuersgefahr hat der Konzessionar nachzukommen. 
Soweit die ihm überwiesenen Gebäude in der Landes-Brand-Kasse Auf- 
nahme finden können, ist die Versicherung zum höchsten zulässigen Werthe auf 
Kosten des Betriebsunternehmers zu bewirken. Im Uebrigen ist derselbe ver— 
bunden, die Gebäude, ferner die zum Bahninventar gehörigen Mobilien, die 
Betriebsmittel und das fahrende sowie das auf den Stationen und Güterboden 
lagernde Gut bei einer soliden Gesellschaft auf seine Kosten versichert zu halten, 
und daß dies geschehen, auf Verlangen durch Vorlegung der Versicherungs- 
urkunde nachzuweisen. 
Tritt ein Brandschaden an Gebänden, an Theilen des Betriebsparks und 
Inventars ein, so ist das Abgebrannte von dem Betriebsunternehmer unter 
Bezug der Brandschaden-Vergütung alsbald auf Rechnung desselben wieder her- 
zustellen, bezw. zu ersetzen. 
§. 29. 
Der Betriebsunternehmer hat über die vorhandenen Grenzmarken genaue 
Aufsicht zu führen und, wenn eine solche verwischt, zerstört oder abhanden ge- 
kommen, sie auf seine Kosten unter Beobachtung der betreffenden polizeilichen 
oder gesetzlichen Bestimmungen wieder herstellen zu lassen. 
Wenn von Dritten Eingriffe in die Grundstücksgrenzen vorkommen, so 
hat derselbe sofort nach deren Wahrnehmung Anzeige an die Großherzogliche 
Regierung zu erstatten. 
Er haftet dafür, daß auf dem Bahnareal Dienstbarkeiten außer den etwa 
bereits bestehenden nicht ausgeübt werden. Widerrechtliche Handlungen, welche 
von dritten Personen in dieser Beziehung begangen werden, hat er sofort der 
Großherzoglichen Regierung anzuzeigen, und allen Schaden, welchen diese aus 
der etwa unterbleibenden Erfüllung dieser Verbindlichkeit erleidet, zu ersetzen.
	        
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