Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 33. 
Bei hervortretendem Bedürfniß, wenn und soweit es die Verhältnisse einer 
schmalspurigen Lokalbahn und der Umfang der Betriebsmittel es gestatten, wird 
der Konzessionar künftig mit audern Bahnverwaltungen einen durchgehenden 
Verkehr mittels direkter Expedition und direkter Tarife errichten und hierbei, 
falls sich an die Feldabahn eine Bahn mit gleicher Spurweite auschließen sollte, 
in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel willigen. 
8. 34. 
Alle Fahrplan= und Tarif-Verkündigungen sind 
1) in der Weimarischen Zeitung oder nach Wahl der Großherzoglichen 
Regierung einem andern von dieser zu bezeichnenden Blatte, 
2) in mindestens einem von dem Konzessionar selbst zu bestimmenden 
Blatte 
zu veröffentlichen. 
§. 35. 
Der Reichs-, Militär-, Post= und Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat 
der Betriebsunternehmer diejenigen Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche auf 
den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. Die Großherzogliche Regierung wird jedoch bemüht sein, 
dahin zu wirken, daß dem Betriebsunternehmer von den Reichsbehörden in 
dieser Beziehung jede zulässige Erleichterung gewährt werde. 
§. 36. 
Behufs Sicherung der Mittel für die gehörige Erneuerung des Oberbaues 
nach Auflösung des Betriebsvertrags ist der Betriebsunternehmer verpflichtet: 
1) einen eisernen Naturalbestand von 1 0% der jeweilig auf den Haupt- 
und Nebengeleisen der ganzen Bahnstrecke verwendeten Oberbau-Materialien 
an Schienen, Schwellen und Kleineisenzeng, sowie von mindestens einer Weiche 
zu erhalten, 
2) am Schlusse eines jeden Betriebsjahres einen Baarbetrag von 100 Mark 
für jeden angefangenen Kilometer der betriebenen Strecke an die Großherzog- 
liche Staatskasse zu gewähren.
	        
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