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8. 33.
Bei hervortretendem Bedürfniß, wenn und soweit es die Verhältnisse einer
schmalspurigen Lokalbahn und der Umfang der Betriebsmittel es gestatten, wird
der Konzessionar künftig mit audern Bahnverwaltungen einen durchgehenden
Verkehr mittels direkter Expedition und direkter Tarife errichten und hierbei,
falls sich an die Feldabahn eine Bahn mit gleicher Spurweite auschließen sollte,
in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel willigen.
8. 34.
Alle Fahrplan= und Tarif-Verkündigungen sind
1) in der Weimarischen Zeitung oder nach Wahl der Großherzoglichen
Regierung einem andern von dieser zu bezeichnenden Blatte,
2) in mindestens einem von dem Konzessionar selbst zu bestimmenden
Blatte
zu veröffentlichen.
§. 35.
Der Reichs-, Militär-, Post= und Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat
der Betriebsunternehmer diejenigen Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche auf
den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig
Gültigkeit haben. Die Großherzogliche Regierung wird jedoch bemüht sein,
dahin zu wirken, daß dem Betriebsunternehmer von den Reichsbehörden in
dieser Beziehung jede zulässige Erleichterung gewährt werde.
§. 36.
Behufs Sicherung der Mittel für die gehörige Erneuerung des Oberbaues
nach Auflösung des Betriebsvertrags ist der Betriebsunternehmer verpflichtet:
1) einen eisernen Naturalbestand von 1 0% der jeweilig auf den Haupt-
und Nebengeleisen der ganzen Bahnstrecke verwendeten Oberbau-Materialien
an Schienen, Schwellen und Kleineisenzeng, sowie von mindestens einer Weiche
zu erhalten,
2) am Schlusse eines jeden Betriebsjahres einen Baarbetrag von 100 Mark
für jeden angefangenen Kilometer der betriebenen Strecke an die Großherzog-
liche Staatskasse zu gewähren.