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Die verzinsliche Anlegung der Baarbeiträge wird die Großherzogliche
Regierung bewirken.
Die gewonnenen Zinsen fließen lediglich dem gedachten Erneuerungsfonds zu.
§. 37.
Der Betriebsunternehmer ist verbunden, eine dem Art. 28 u. f. des
Handelsgesetzbuchs entsprechende Buchführung einzurichten, und bis zum ersten
April des darauf folgenden Jahres einen Rechnungs-Abschluß sowie eine dem
Charakter der Bahn entsprechende Betriebsstatistik jedes abgelaufenen Betriebs-
jahres an die Großherzogliche Regierung einzureichen.
S. 38.
Als Pachtsumme hat die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. bis zum
1. Januar 1881.. 44 „ ½½ ... Nichts,
für die Betriebsjahre 1881. 1882. ein jährliches Aversum von je 3000 Mark.
„ „ „ 1883. 1884. „ „ „ „ „" 6000 „
»,, » 1885.1886.1887.» „ „ „ 9000 „
»» ,,1888.1889.1890.» ,,,,,,12000
zahlbarinzweiamLJuliund2.JauuarjedenJahresfälligennachzuzah-
lenden Raten an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu entrichten. Sollte
der Bruttoertrag der Jahreseinnahme die Summe von Zweihundert und funfzig
Tausend Mark übersteigen, so fällt der Mehrbetrag der Großherzoglichen Re-
gierung zur Hälfte als weiterer Pachtzins zu.
§. 39.
Der Reinertrag des Bahnbetriebes, als welcher der Ueberschuß der Roh-
Einnahme nach Abzug aller Unterhaltungs-Verwaltungs= und Betriebskosten,
einschließlich einer fünfprozentigen Verzinsung des Betriebskapitals und fünf-
prozentiger Amortisation der Betriebsmittel, der Pachtsumme und der Einlagen
in den Erneuerungsfonds gelten soll, ist einer Abgabe an die Großherzogliche
Regierung dergestalt unterworfen, daß von einem Reinertrage bis zu einschließ-
lich vier Prozent des Betriebskapitals /40 dieses Ertrags, bei einem höheren
Reinertrage aber außerdem, und zwar
1878. 22