Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Die verzinsliche Anlegung der Baarbeiträge wird die Großherzogliche 
Regierung bewirken. 
Die gewonnenen Zinsen fließen lediglich dem gedachten Erneuerungsfonds zu. 
§. 37. 
Der Betriebsunternehmer ist verbunden, eine dem Art. 28 u. f. des 
Handelsgesetzbuchs entsprechende Buchführung einzurichten, und bis zum ersten 
April des darauf folgenden Jahres einen Rechnungs-Abschluß sowie eine dem 
Charakter der Bahn entsprechende Betriebsstatistik jedes abgelaufenen Betriebs- 
jahres an die Großherzogliche Regierung einzureichen. 
S. 38. 
Als Pachtsumme hat die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. bis zum 
1. Januar 1881.. 44 „ ½½ ... Nichts, 
für die Betriebsjahre 1881. 1882. ein jährliches Aversum von je 3000 Mark. 
„ „ „ 1883. 1884. „ „ „ „ „" 6000 „ 
»,, » 1885.1886.1887.» „ „ „ 9000 „ 
»» ,,1888.1889.1890.» ,,,,,,12000 
zahlbarinzweiamLJuliund2.JauuarjedenJahresfälligennachzuzah- 
lenden Raten an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu entrichten. Sollte 
der Bruttoertrag der Jahreseinnahme die Summe von Zweihundert und funfzig 
Tausend Mark übersteigen, so fällt der Mehrbetrag der Großherzoglichen Re- 
gierung zur Hälfte als weiterer Pachtzins zu. 
§. 39. 
Der Reinertrag des Bahnbetriebes, als welcher der Ueberschuß der Roh- 
Einnahme nach Abzug aller Unterhaltungs-Verwaltungs= und Betriebskosten, 
einschließlich einer fünfprozentigen Verzinsung des Betriebskapitals und fünf- 
prozentiger Amortisation der Betriebsmittel, der Pachtsumme und der Einlagen 
in den Erneuerungsfonds gelten soll, ist einer Abgabe an die Großherzogliche 
Regierung dergestalt unterworfen, daß von einem Reinertrage bis zu einschließ- 
lich vier Prozent des Betriebskapitals /40 dieses Ertrags, bei einem höheren 
Reinertrage aber außerdem, und zwar 
1878. 22
	        
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