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keit in der Praxis nach dem Ermessen der Großherzoglichen Staats-
regierung sich ergiebt.
4) Die Großherzogliche Staatsregierung wird von dem ihr nach §. 21
des Vertrages zustehenden Rechte des Anverlangens einer höheren
Minimalzahl der Betriebsmittel bei Eröffnung des Betriebes der ganzen
Strecke nur innerhalb des Verkehrsbedürfnisses Gebrauch machen.
5) Falls die Betriebsführung der Firma Krauß und Komp. zu begrün-
deten Klagen keinen Anlaß bietet, wird die Großherzogliche Staats-
regierung bei Berhandlungen über einen anderweiten Betriebsvertrag
gern geneigt sein, der Firma Krauß und Komp., sofern sie etwa von
anderen Bewerbern gestellte günstigere Bedingungen ihrerseits annimmt,
den Vorzug einzuräumen.
Daß die Firma Krauß und Komp. in alle Verpflichtungen selbst-
schuldnerisch einzutreten hat, welche der Großherzoglichen Staatsregie-
rung nach dem mit der Direktion der Werrabahn vereinbarten Vertrage
zur Last fallen, erkennt dieselbe ausdrücklich an.
Generell ist vorzubehalten, daß der Betriebsunternehmer allen reichs-
seitig jetzt gültigen, wie künftig ergehenden reglementarischen Verord-
nungen und Reichsgesetzen über das Eisenbahnwesen allenthalben unter-
worfen bleibt, auch durch die, das Gebiet der Reichs-Aufsicht berühren-
den Bestimmungen des Bau= und Betriebsvertrags den gesetzlichen
Aufsichtsrechten des Reichs über die Eisenbahnen und der Zuständigkeit
der Reichs-Aufsichtsbehbrden nicht vorgegriffen werden soll.
er
Vertreter der Regierung behielt seiner vorgesetzten Behörde Geneh-
migung der heutigen Abmachungen vor.
V. g. m.
Dr. Schambach. Krauß. Hostmann.
Vorstehende Verhandlung wird, unter Wiederholung des in dem Vertrage
vom 16. März d. J. enthaltenen Vorbehaltes der landständischen Zustimmung,
hierdurch genehmigt.
Weimar, den 12. Mai 1878.
Großherzoglich Hächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Keußern und Znnern.
v. Groß.
-OÖ
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