Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

130 
VIII. Die Betriebsmittel 
bilden nicht den Gegenstand der Bau-General-Entreprise. 
IX. Für Erhaltung der Zugänglichkeiten zu den benachbarten Grund- 
stücken, Erhaltung der bestehenden Wege, Wasserläufe u. s. w. ist nach Maß- 
gabe des Art. 18 des Expropriations-Gesetzes vom 26. November 1855 Seitens 
des Unternehmers Sorge zu tragen. 
X. Bei der Ausführung des Baues darf der Landverkehr auf der Chaussee 
nicht mehr wie dringend nöthig belästigt werden. Die Chaussee-Bordsteine 
sind, soweit sie versetzt werden müssen, an die äußere Kante des inneren 
Schienenbettungs-Grabens zu bringen. 
Sofern zur Erhaltung des freien Profils Anpflanzungen an der Chaussee 
zu beseitigen oder zu beschneiden sind, hat Solches Seitens des Unternehmers 
im Einverständniß mit der zuständigen Lokalbehörde zu geschehen. Das ab- 
geschnittene Holz verbleibt den Eigenthümern. 
Die gehörige Entwässerung der Fahrstraße darf durch die Bahnanlage 
nicht behindert werden. Sollte der Bahnkörper sich als der Straßenentwässe- 
rung hinderlich erweisen, so hat der Unternehmer weitere Vorkehrungen zur 
Straßenentwässerung zu treffen. Soweit die zuständige Straßenverwaltungs- 
Behörde dies genehmigt, ist es dem Unternehmer gestattet, eine offene Rinne 
zwischen Straße und Bahn herzustellen. 
Weimar wie oben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.