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VIII. Die Betriebsmittel
bilden nicht den Gegenstand der Bau-General-Entreprise.
IX. Für Erhaltung der Zugänglichkeiten zu den benachbarten Grund-
stücken, Erhaltung der bestehenden Wege, Wasserläufe u. s. w. ist nach Maß-
gabe des Art. 18 des Expropriations-Gesetzes vom 26. November 1855 Seitens
des Unternehmers Sorge zu tragen.
X. Bei der Ausführung des Baues darf der Landverkehr auf der Chaussee
nicht mehr wie dringend nöthig belästigt werden. Die Chaussee-Bordsteine
sind, soweit sie versetzt werden müssen, an die äußere Kante des inneren
Schienenbettungs-Grabens zu bringen.
Sofern zur Erhaltung des freien Profils Anpflanzungen an der Chaussee
zu beseitigen oder zu beschneiden sind, hat Solches Seitens des Unternehmers
im Einverständniß mit der zuständigen Lokalbehörde zu geschehen. Das ab-
geschnittene Holz verbleibt den Eigenthümern.
Die gehörige Entwässerung der Fahrstraße darf durch die Bahnanlage
nicht behindert werden. Sollte der Bahnkörper sich als der Straßenentwässe-
rung hinderlich erweisen, so hat der Unternehmer weitere Vorkehrungen zur
Straßenentwässerung zu treffen. Soweit die zuständige Straßenverwaltungs-
Behörde dies genehmigt, ist es dem Unternehmer gestattet, eine offene Rinne
zwischen Straße und Bahn herzustellen.
Weimar wie oben.