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bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1869 über die Ab-
lösung grundherrlicher und sonstiger Rechte unverändert in Kraft.
Alle sonstigen Abgaben und Leistungen an Kirchen, geistliche oder Schul-
Stellen, welche dergestalt auf Grund und Boden haften, daß sie mit demselben
auf jeden Eigenthümer übergehen (§. 1 Ziffer 10 des Ablösungs-Gesetzes),
unterliegen der Ablösung nach dem Gesetz vom 28. April 1869 mit nach-
stehenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen.
§. 2.
Ausgenommen von der Ablösung bleiben die grundherrlichen Berechtigungen
inländischer Kirchen und inländischer geistlicher oder Schul-Stellen:
1) an den Großherzoglichen Staats= und Kammer-Fiskus (§. 3),
2) auf Holzabgaben überhaupt (§. 4).
8. 3.
Was die Berechtigungen inländischer Kirchen und inländischer geist-
licher oder Schul-Stellen an den Großherzoglichen Staats= und Kammer-Fiskus
(§. 2, Ziffer 1) betrifft, so soll dem berechtigten, wie dem verpflichteten Theile
nachgelassen sein, wenn es sich
a) um ständige Abgaben in solchen Körnerfrüchten (Weizen, Hirse oder
Linsen, Roggen, Erbsen oder Bohnen, Gerste oder Wicken, Hafer) handelt,
welche einen regelmäßigen Marktpreis haben, die Abentrichtung nach den jähr-
lichen Martinimarktpreisen (§ 55 des Gesetzes vom 28. April 1869) und zwar
für jedes Jahr nach den Martinimarktpreisen des letzten Vorjahres in Geld
zu bewirken oder zu verlangen,
b) wenn es sich um andere Naturalabgaben (z. B. von Hackfrüchten,
Garbenzinsen, Naturalzehnt) handelt, die Umwandelung der Abgabe in eine
ständige, dem zu ermittelnden Durchschnittswerthe derselben entsprechende jähr-
liche Roggenrente zu beantragen, welche jedes Jahr nach der Bestimmung unter
a nach den jährlichen Martinimarktpreisen in Geld zu entrichten ist.
Die in §. 56 des Ablösungs-Gesetzes geordneten Maximal-Preise bleiben
hierbei außer Berücksichtigung; ebenso die Bestimmung des §. 62, al. 1, i. f.
desselben Gesetzes über eventuell präsumtives Bestehen fester Preise der zu
entrichtenden Naturalien.