Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

138 
bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1869 über die Ab- 
lösung grundherrlicher und sonstiger Rechte unverändert in Kraft. 
Alle sonstigen Abgaben und Leistungen an Kirchen, geistliche oder Schul- 
Stellen, welche dergestalt auf Grund und Boden haften, daß sie mit demselben 
auf jeden Eigenthümer übergehen (§. 1 Ziffer 10 des Ablösungs-Gesetzes), 
unterliegen der Ablösung nach dem Gesetz vom 28. April 1869 mit nach- 
stehenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen. 
§. 2. 
Ausgenommen von der Ablösung bleiben die grundherrlichen Berechtigungen 
inländischer Kirchen und inländischer geistlicher oder Schul-Stellen: 
1) an den Großherzoglichen Staats= und Kammer-Fiskus (§. 3), 
2) auf Holzabgaben überhaupt (§. 4). 
8. 3. 
Was die Berechtigungen inländischer Kirchen und inländischer geist- 
licher oder Schul-Stellen an den Großherzoglichen Staats= und Kammer-Fiskus 
(§. 2, Ziffer 1) betrifft, so soll dem berechtigten, wie dem verpflichteten Theile 
nachgelassen sein, wenn es sich 
a) um ständige Abgaben in solchen Körnerfrüchten (Weizen, Hirse oder 
Linsen, Roggen, Erbsen oder Bohnen, Gerste oder Wicken, Hafer) handelt, 
welche einen regelmäßigen Marktpreis haben, die Abentrichtung nach den jähr- 
lichen Martinimarktpreisen (§ 55 des Gesetzes vom 28. April 1869) und zwar 
für jedes Jahr nach den Martinimarktpreisen des letzten Vorjahres in Geld 
zu bewirken oder zu verlangen, 
b) wenn es sich um andere Naturalabgaben (z. B. von Hackfrüchten, 
Garbenzinsen, Naturalzehnt) handelt, die Umwandelung der Abgabe in eine 
ständige, dem zu ermittelnden Durchschnittswerthe derselben entsprechende jähr- 
liche Roggenrente zu beantragen, welche jedes Jahr nach der Bestimmung unter 
a nach den jährlichen Martinimarktpreisen in Geld zu entrichten ist. 
Die in §. 56 des Ablösungs-Gesetzes geordneten Maximal-Preise bleiben 
hierbei außer Berücksichtigung; ebenso die Bestimmung des §. 62, al. 1, i. f. 
desselben Gesetzes über eventuell präsumtives Bestehen fester Preise der zu 
entrichtenden Naturalien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.