Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

139 
8. 4. 
Was die Berechtigung inländischer Kirchen und inländischer geist— 
licher oder Schul-Stellen auf Holzabgaben überhaupt (§ 2, Ziffer 2) betrifft, 
so soll, wenn eine derartige Berechtigung nicht auf die ständige Abgabe eines 
bestimmten Holz-Quantums gerichtet ist (wie z. B. die Berechtigung, von Zeit 
zu Zeit eine gewisse Holzfläche abzutreiben oder das Holz davon zu beziehen), 
dem berechtigten, wie dem verpflichteten Theile in allen Fällen die Befugniß 
zustehen, auf Umwandelung in eine ständige dem Holzertrage der bisherigen 
Berechtigung entsprechende Holzrente anzutragen. 
8. 5. 
Abgesehen von den Ausnahmen in §. 2 steht dem berechtigten, wie dem 
verpflichteten Theile gleichmäßig das Recht zu, auf Ablösung durch Bezahlung 
eines Entschädigungs-Kapitals anzutragen, welches in dem zwei und zwanzig 
und ein halbfachen Betrage der zu ermittelnden jährlichen Geldrente besteht. 
Für die Ermittelung dieser Jahres-Rente sind die bezüglichen Bestim- 
mungen des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 mit der Abänderung 
maßgebend, daß die in den §§. 55, 56 Satz 2, 58, 65, 69, 80 des Ab- 
lösungs-Gesetzes geordneten Maximal-Sätze und Abzüge und ebenso auch die 
Bestimmung in §. 62, al. 1, i. f. desselben Gesetzes über eventuell präsumtives 
Bestehen fester Preise der zu entrichtenden Naturalien außer Anwendung bleiben. 
S§. 6. 
Dem Pflichtigen ist zur Abentrichtung des Ablösungs-Kapitals eine fünf- 
jährige Frist von erfolgter Ablösung ab gegen Verzinsung mit jährlich 4½ 
vom Hundert gestattet. Diese Zinsen gelten als Ablösungs-Renten (§. 27 des 
Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869) und genießen bis zur völligen Ab- 
führung des Ablösungs-Kapitals derselben Sicherheit und Vorzugsrechte, welche 
der ursprünglichen Leistung gesetzlich zustanden. 
Auch ist der Berechtigte verbunden, Abschlagszahlungen anzunehmen, jedoch, 
wenn das Ablösungs-Kapital unter 3000 Mark beträgt, nur in Beträgen von 
nicht weniger als je 100 Mark, wenn aber das Ablösungs-Kapital 3000 Mark 
oder mehr beträgt, in Beträgen von nicht weniger als je 300 Mark. 
S. 7. 
Im Falle einer Grundstücks-Zusammenlegung und gleichzeitig mit dieser 
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.