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8. 4.
Was die Berechtigung inländischer Kirchen und inländischer geist—
licher oder Schul-Stellen auf Holzabgaben überhaupt (§ 2, Ziffer 2) betrifft,
so soll, wenn eine derartige Berechtigung nicht auf die ständige Abgabe eines
bestimmten Holz-Quantums gerichtet ist (wie z. B. die Berechtigung, von Zeit
zu Zeit eine gewisse Holzfläche abzutreiben oder das Holz davon zu beziehen),
dem berechtigten, wie dem verpflichteten Theile in allen Fällen die Befugniß
zustehen, auf Umwandelung in eine ständige dem Holzertrage der bisherigen
Berechtigung entsprechende Holzrente anzutragen.
8. 5.
Abgesehen von den Ausnahmen in §. 2 steht dem berechtigten, wie dem
verpflichteten Theile gleichmäßig das Recht zu, auf Ablösung durch Bezahlung
eines Entschädigungs-Kapitals anzutragen, welches in dem zwei und zwanzig
und ein halbfachen Betrage der zu ermittelnden jährlichen Geldrente besteht.
Für die Ermittelung dieser Jahres-Rente sind die bezüglichen Bestim-
mungen des Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869 mit der Abänderung
maßgebend, daß die in den §§. 55, 56 Satz 2, 58, 65, 69, 80 des Ab-
lösungs-Gesetzes geordneten Maximal-Sätze und Abzüge und ebenso auch die
Bestimmung in §. 62, al. 1, i. f. desselben Gesetzes über eventuell präsumtives
Bestehen fester Preise der zu entrichtenden Naturalien außer Anwendung bleiben.
S§. 6.
Dem Pflichtigen ist zur Abentrichtung des Ablösungs-Kapitals eine fünf-
jährige Frist von erfolgter Ablösung ab gegen Verzinsung mit jährlich 4½
vom Hundert gestattet. Diese Zinsen gelten als Ablösungs-Renten (§. 27 des
Ablösungs-Gesetzes vom 28. April 1869) und genießen bis zur völligen Ab-
führung des Ablösungs-Kapitals derselben Sicherheit und Vorzugsrechte, welche
der ursprünglichen Leistung gesetzlich zustanden.
Auch ist der Berechtigte verbunden, Abschlagszahlungen anzunehmen, jedoch,
wenn das Ablösungs-Kapital unter 3000 Mark beträgt, nur in Beträgen von
nicht weniger als je 100 Mark, wenn aber das Ablösungs-Kapital 3000 Mark
oder mehr beträgt, in Beträgen von nicht weniger als je 300 Mark.
S. 7.
Im Falle einer Grundstücks-Zusammenlegung und gleichzeitig mit dieser
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