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muß auch ohne Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten die Ablösung der
etwa in der Flur bestehenden oder auf dem zusammenzulegenden Grundstücks-
Komplex ruhenden Abgaben und Leistungen an Kirchen, geistliche oder Schul-
Stellen, soweit dieselben nach §§. 1, 2, 3, 4 überhaupt ablösbar sind, nach
vorstehenden Bestimmungen stattfinden. Der Verpflichtete gilt solchen Falls
als Provokant, genießt jedoch die in § 6 bewilligten Vergünstigungen, der
vorbestimmte Zwang zu gleichzeitiger Ablösung tritt indessen — abgesehen von
den etwa im Separationsverfahren bereits berücksichtigten Rechten im §. 2 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1853 — bei denjenigen Grundstücks-Zusammen-
legungen nicht ein, welche beim Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes bereits
bis zum Beschluß der Bestätigung des Zusammenlegungs-Plaus oder Rezesses
gereift sind.
§. 8.
Bei dem aus dem Kirchen= oder Schulverbande entspringenden, nach §. 1,
Ziffer 10 und §. 2, Ziffer 3 des Ablösungs-Gesetzes nicht ablösbaren stän-
digen Natural-Abgaben findet die Umwandelung in eine steigende und fallende
nach den Bestimmungen des §. 3 zu ermittelnde jährliche Geldrente auf Antrag
des Berechtigten oder des Verpflichteten statt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Juni 1878.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
die Ablösung grundherrlicher Rechte der
Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen
betreffend.