Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

140 
muß auch ohne Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten die Ablösung der 
etwa in der Flur bestehenden oder auf dem zusammenzulegenden Grundstücks- 
Komplex ruhenden Abgaben und Leistungen an Kirchen, geistliche oder Schul- 
Stellen, soweit dieselben nach §§. 1, 2, 3, 4 überhaupt ablösbar sind, nach 
vorstehenden Bestimmungen stattfinden. Der Verpflichtete gilt solchen Falls 
als Provokant, genießt jedoch die in § 6 bewilligten Vergünstigungen, der 
vorbestimmte Zwang zu gleichzeitiger Ablösung tritt indessen — abgesehen von 
den etwa im Separationsverfahren bereits berücksichtigten Rechten im §. 2 des 
Gesetzes vom 22. Oktober 1853 — bei denjenigen Grundstücks-Zusammen- 
legungen nicht ein, welche beim Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes bereits 
bis zum Beschluß der Bestätigung des Zusammenlegungs-Plaus oder Rezesses 
gereift sind. 
§. 8. 
Bei dem aus dem Kirchen= oder Schulverbande entspringenden, nach §. 1, 
Ziffer 10 und §. 2, Ziffer 3 des Ablösungs-Gesetzes nicht ablösbaren stän- 
digen Natural-Abgaben findet die Umwandelung in eine steigende und fallende 
nach den Bestimmungen des §. 3 zu ermittelnde jährliche Geldrente auf Antrag 
des Berechtigten oder des Verpflichteten statt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Juni 1878. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz, 
die Ablösung grundherrlicher Rechte der 
Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen 
betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.