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entrichtungen von Naturalien, für welche nicht nach 8. 57 dieses Gesetzes
maßgebende Durchschnittspreise öffentlich bekaunt gemacht werden, oder zur
Bestimmung des bei Berechnung der Lehnwaare nach §. 69 (jedoch ohne Ab-
rechnung von 33⅛ Prozent) zu Grunde zu legenden Werthes des pflichtigen
Grundstücks, hat das Gericht wegen Wahl, Zuziehung und Vernehmung der
Sachverständigen das Erforderliche mit den Betheiligten zu verhandeln, wobei
besonders auch ein Kompromiß ins Auge gefaßt werden kann, daß die General-
Kommission ersucht wird, durch einen ökonomischen Kommissar die nöthigen
Abschätzungen vornehmen zu lassen.
S. 6.
Sobald der Ablösungs-Vertrag unter den Betheiligten zum Abschluß ge-
bracht worden ist, ist derselbe von dem Gericht unter Beifügung der Akten an
die oberste Kirchen= oder Schulbehörde (Staats-Ministerium, Departement des
Kultus) zur Genehmigung einzusenden. Findet die Behörde Anstände, so sind
diese von dem Gericht thunlichst zu erledigen.
Von der Bestätigung des Ablösungs-Rezesses durch die General-Kommission
kann, wenn beide Theile einverstanden sind, abgesehen werden, indem durch
den von der obersten Kirchen= oder Schulbehörde genehmigten Vertrag und
durch die Abführung der vertragsmäßigen Entschädigung das Verhältniß der
berechtigten Kirche oder der berechtigten geistlichen oder Schul-Stelle zu den Ver-
pflichteten völlig gelbst und so auch vollständige Sicherstellung der letzteren
gegen die abgelbsten Rechte erzielt wird.
Von dem genehmigten Vertrag sind regelmäßig je ein Exemplar für jeden
berechtigten Theil, eins für den verpflichteten Theil in urkundlicher Form durch
das Gericht auszufertigen. Stehen mehre Verpflichtete einem berechtigten
Theile gegenüber, so kann der einzelne einen beglaubigten Auszug aus dem
Vertrage für sich verlangen.
§S. 7.
Soweit von dem Einzelgericht die Ablösung in dem geordneten gütlichen
Verfahren nicht vermittelt werden kann, ist der Provokant auf das förmliche
Ablösungsverfahren zu verweisen. Das Gericht hat zur Einleitung dieses
Verfahrens die Akten an die General-Kommission abzugeben.
Die General-Kommission wird immer nur einen Special-Kommissar be-