Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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entrichtungen von Naturalien, für welche nicht nach 8. 57 dieses Gesetzes 
maßgebende Durchschnittspreise öffentlich bekaunt gemacht werden, oder zur 
Bestimmung des bei Berechnung der Lehnwaare nach §. 69 (jedoch ohne Ab- 
rechnung von 33⅛ Prozent) zu Grunde zu legenden Werthes des pflichtigen 
Grundstücks, hat das Gericht wegen Wahl, Zuziehung und Vernehmung der 
Sachverständigen das Erforderliche mit den Betheiligten zu verhandeln, wobei 
besonders auch ein Kompromiß ins Auge gefaßt werden kann, daß die General- 
Kommission ersucht wird, durch einen ökonomischen Kommissar die nöthigen 
Abschätzungen vornehmen zu lassen. 
S. 6. 
Sobald der Ablösungs-Vertrag unter den Betheiligten zum Abschluß ge- 
bracht worden ist, ist derselbe von dem Gericht unter Beifügung der Akten an 
die oberste Kirchen= oder Schulbehörde (Staats-Ministerium, Departement des 
Kultus) zur Genehmigung einzusenden. Findet die Behörde Anstände, so sind 
diese von dem Gericht thunlichst zu erledigen. 
Von der Bestätigung des Ablösungs-Rezesses durch die General-Kommission 
kann, wenn beide Theile einverstanden sind, abgesehen werden, indem durch 
den von der obersten Kirchen= oder Schulbehörde genehmigten Vertrag und 
durch die Abführung der vertragsmäßigen Entschädigung das Verhältniß der 
berechtigten Kirche oder der berechtigten geistlichen oder Schul-Stelle zu den Ver- 
pflichteten völlig gelbst und so auch vollständige Sicherstellung der letzteren 
gegen die abgelbsten Rechte erzielt wird. 
Von dem genehmigten Vertrag sind regelmäßig je ein Exemplar für jeden 
berechtigten Theil, eins für den verpflichteten Theil in urkundlicher Form durch 
das Gericht auszufertigen. Stehen mehre Verpflichtete einem berechtigten 
Theile gegenüber, so kann der einzelne einen beglaubigten Auszug aus dem 
Vertrage für sich verlangen. 
§S. 7. 
Soweit von dem Einzelgericht die Ablösung in dem geordneten gütlichen 
Verfahren nicht vermittelt werden kann, ist der Provokant auf das förmliche 
Ablösungsverfahren zu verweisen. Das Gericht hat zur Einleitung dieses 
Verfahrens die Akten an die General-Kommission abzugeben. 
Die General-Kommission wird immer nur einen Special-Kommissar be-
	        
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