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Bekanntmachung,
betreffend
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen
Deutschlands.
Auf Grund des Artikel 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
nachstehende
Normen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
I. Konstruktion der Eisenbahnen.
§. 1.
Bauprojekt.
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit
einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
§. 2.
Bauwerke.
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter
Brücken ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nur ausnahmsweise
gestattet. Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der
Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
8. 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten
und auf Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die
Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie
und der verlängerten Böschungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des
Geleises entfernt liegt.
8. 4.
Trockenlegung des Plauums.
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei einge-
deichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.