Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Bekanntmachung, 
betreffend 
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen 
Deutschlands. 
Auf Grund des Artikel 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
nachstehende 
Normen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
§. 1. 
Bauprojekt. 
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit 
einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der 
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
§. 2. 
Bauwerke. 
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter 
Brücken ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nur ausnahmsweise 
gestattet. Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der 
Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
8. 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten 
und auf Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die 
Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie 
und der verlängerten Böschungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des 
Geleises entfernt liegt. 
8. 4. 
Trockenlegung des Plauums. 
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei einge- 
deichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
	        
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