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Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark
und gehörig entwässert sein.
8. 6.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den
Köpfen der Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In stärker als nach
1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Ver-
hältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden.
Diese Vergrößerung darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
8. 6.
Geleislage und Krümmungen.
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines
Geleises sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höhe liegen.
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere
Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten
Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit
durchfahren können.
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise find stetig in
einander überzuführen.
Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die
andere Krümmung einlaufen.
Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf
nicht unter 180 m lang sein.
Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf
freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
8. 7.
Gefülle.
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40.
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
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