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§. 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen
an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
§. 23.
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck-
und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen
a# höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe
hhat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall
einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes
(ekr. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands) und in der
Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite
von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte.
Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei gerad-
liniger Begrenzung des Profils und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante
bis auf 1,300 m und von 3.700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante
bis auf 0,850 m.
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die
Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen und zwar
höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch
so konstruirt sein, daß diese Höhe mindestens auf das Maß von 4,150 m ein-
geschränkt werden kann.
Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die
vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m
über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig
begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m
Höhe mit 1,580 m Breite ab.
Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern.
der Eisenbahn-Fahrzeuge, nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten
und Kuppelungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer