Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

168 
§. 22. 
Werkstätten. 
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen 
an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können. 
II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 
§. 23. 
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck- 
und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen 
a# höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe 
hhat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall 
einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes 
(ekr. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands) und in der 
Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite 
von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. 
Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei gerad- 
liniger Begrenzung des Profils und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante 
bis auf 1,300 m und von 3.700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante 
bis auf 0,850 m. 
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die 
Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen und zwar 
höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch 
so konstruirt sein, daß diese Höhe mindestens auf das Maß von 4,150 m ein- 
geschränkt werden kann. 
Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in 
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die 
vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m 
über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig 
begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m 
Höhe mit 1,580 m Breite ab. 
Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern. 
der Eisenbahn-Fahrzeuge, nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten 
und Kuppelungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.