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V. Bestimmungen für das Publikum.
§. 43.
Anfrechthaltung der Ordnung.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allge-
meinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs
Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten ge-
troffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befind-
lichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besenderen Legitimation
versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
§. 44.
Halten vor den Nivcanübergängen.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Trei-
ber von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten
Warnungstafeln halten, resp. die Bahn räumen.
8. 45.
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für Bahnpolizei-Kontraventionen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 43 und 44 und
gegen die sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des
Betriebes von den Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die
nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig-
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schieß-
pulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigen-
schaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.
Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung
die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im bffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch
die Mitführung von Handmunition gestattet.
Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten
werden“,
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