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b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und
Revisionsregistern geführt wird;
I) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder;
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das
Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung
der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden
Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen
der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen
übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene
Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
§. 21.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt-
richtung rechts liegende Geleise befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge
nach vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Ver-
antwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den
Bahnhöfen, für Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nach-
schieben eines Zuges gedient haben (siehe §. 22).
§. 23.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen.
Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge
und solche Güterzüge, welche streckenweise zur Personenbeförderung mitbenntzt
werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise
bis 120 Wagenachsen stark sein.
§. 24.
Unter Beobachtung der im §. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die
Fahrt mit dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet.