Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

189 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und 
Revisionsregistern geführt wird; 
I) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das 
Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung 
der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden 
Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen 
der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen 
übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene 
Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
§. 21. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrt- 
richtung rechts liegende Geleise befahren. 
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge 
nach vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Ver- 
antwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den 
Bahnhöfen, für Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nach- 
schieben eines Zuges gedient haben (siehe §. 22). 
§. 23. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. 
Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge 
und solche Güterzüge, welche streckenweise zur Personenbeförderung mitbenntzt 
werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise 
bis 120 Wagenachsen stark sein. 
§. 24. 
Unter Beobachtung der im §. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die 
Fahrt mit dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr 
dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.