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Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch
auf freier Bahn vor- und rückwärts laufen.
§. 25.
Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen
Zeit von einer Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen
befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte
Signal gegeben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander
nur in Stationsdistanz folgen.
§. 26.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht
mehr als 1: 200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter
Halbmesser:
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter
in der Minute;
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in
der Minute;
für Arbeitszüge:
a) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500
Meter in der Minute;
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den
Bestimmungen im §. 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in
der Stunde oder 750 Meter in der Minute
festgesetzt.
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilo-
meter in der Stunde oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden.
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 11200 und Krümmungen
von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten
angemessen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter
Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.