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g. 12.
So oft der Geldbetrag eines der Werths-Taxe unterworfenen, an sich
schätzbaren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht,
sind folgende Bestimmungen, soweit thunlich, zur Anwendung zu bringen:
1) Früchte und andere Naturalien werden nach der bey Großherzoglicher
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Kammer feststehenden Taxe oder bezüglich nach anderen öffentlich geltenden
Taxen und in deren Ermangelung nach den laufenden Marktpreißen,
dußersten Falles nach billigem Ermessen der Behörde, zu
Gelde angeschlagen. ·
Bey Verkaͤufen, Erbpaͤchten und Erbzinsvertraͤgen wird der wahre,
volle, festgesetzte Kaufpreiß oder Ueberlassungspreiß, einschlüssig Schlüsselgeldes,
Erbstandgeldes und jeder Art ausbedungener Nutzungen und
Leistungen, als Werth angenommen. Bey Veranschlagung eines (.#g.
Auszuges sind jedoch Wohnung, Licht und Heiczung nur dann mit zu
rechnen, wenn ein abgesondertes Quartier und eine bestimmte Quantität
Licht und Holz ausbedungen worden, und es ist überhaupt bey
Auszugsveranschlagungen zunächst von der Behörde ein billiges Bausch-Quantum
vorzuschlagen und eine Taration nur dann anzuordnen, wenn
die Interessenten sich dabey nicht beruhigen wollen. ,
Bringen hingegen die Interessenten selbst eine legale Taxe bey: so
ist die Sportel lediglich nach dieser Tare auszuwerfen und es bedarf
dann gar keiner Veranschlagung und Berücksichtigung des Auszuges.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen werden mit Fünf und
Zwanzig des einjährigen Betrages zu Kapital erhöhet.
Wenn für künftige Verdußerungs= oder Erb-Fälle ein Lehen= oder Rekognitions-Geld
auferlegt oder über ein solches ein Rechtsstreit geführt
wird: so ist der zwanzigste Theil dieses, nach dem dermahligen Werthe
des Grundstückes auszuwerfenden Betrages als jährliche Leistung anzusehen
und mit Fünf und Zwanzig zu Kapital zu erhöhen.
Bey Tauschverträgen kommt nur der Werth jener Gegenstande in Anschlag,
die derjenige von beyden Theilen, welcher am meisten abtritt, vertauscht.
Aushülfsweise ist der Werth von Grundstücken oder Gerechtsamen nach
dem jungsten Erwerbspreiße innerhalb der letzten dreyßig Jahre anzunehmen.
Der Werth eines Klagegegenstandes wird bey Erkenntnissen oder Vergleichen
in erster Instanz nach der eingeklagten Hauptforderung bemes-124*1