Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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g.  12.
So  oft  der  Geldbetrag  eines  der  Werths-Taxe  unterworfenen,  an  sich

schätzbaren  Gegenstandes  aus  den  Verhandlungen  selbst  nicht  klar  hervorgeht,
sind  folgende  Bestimmungen,  soweit  thunlich,  zur  Anwendung  zu  bringen:

1)  Früchte  und  andere  Naturalien  werden  nach  der  bey  Großherzoglicher

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Kammer  feststehenden  Taxe  oder  bezüglich  nach  anderen  öffentlich  geltenden
  Taxen  und  in  deren  Ermangelung  nach  den  laufenden  Marktpreißen,
  dußersten  Falles  nach  billigem  Ermessen  der  Behörde,  zu
Gelde  angeschlagen.  ·
Bey  Verkaͤufen,  Erbpaͤchten  und  Erbzinsvertraͤgen  wird  der  wahre,
volle,  festgesetzte  Kaufpreiß  oder  Ueberlassungspreiß,  einschlüssig  Schlüsselgeldes,
  Erbstandgeldes  und  jeder  Art  ausbedungener  Nutzungen  und
Leistungen,  als  Werth  angenommen.  Bey  Veranschlagung  eines  (.#g.
Auszuges  sind  jedoch  Wohnung,  Licht  und  Heiczung  nur  dann  mit  zu
rechnen,  wenn  ein  abgesondertes  Quartier  und  eine  bestimmte  Quantität
  Licht  und  Holz  ausbedungen  worden,  und  es  ist  überhaupt  bey
Auszugsveranschlagungen  zunächst  von  der  Behörde  ein  billiges  Bausch-Quantum
  vorzuschlagen  und  eine  Taration  nur  dann  anzuordnen,  wenn
die  Interessenten  sich  dabey  nicht  beruhigen  wollen.  ,
Bringen  hingegen  die  Interessenten  selbst  eine  legale  Taxe  bey:  so
ist  die  Sportel  lediglich  nach  dieser  Tare  auszuwerfen  und  es  bedarf
dann  gar  keiner  Veranschlagung  und  Berücksichtigung  des  Auszuges.
Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  werden  mit  Fünf  und
Zwanzig  des  einjährigen  Betrages  zu  Kapital  erhöhet.
Wenn  für  künftige  Verdußerungs=  oder  Erb-Fälle  ein  Lehen=  oder  Rekognitions-Geld
  auferlegt  oder  über  ein  solches  ein  Rechtsstreit  geführt
wird:  so  ist  der  zwanzigste  Theil  dieses,  nach  dem  dermahligen  Werthe
des  Grundstückes  auszuwerfenden  Betrages  als  jährliche  Leistung  anzusehen
  und  mit  Fünf  und  Zwanzig  zu  Kapital  zu  erhöhen.
Bey  Tauschverträgen  kommt  nur  der  Werth  jener  Gegenstande  in  Anschlag,
die  derjenige  von  beyden  Theilen,  welcher  am  meisten  abtritt,  vertauscht.
Aushülfsweise  ist  der  Werth  von  Grundstücken  oder  Gerechtsamen  nach
dem  jungsten  Erwerbspreiße  innerhalb  der  letzten  dreyßig  Jahre  anzunehmen.

Der  Werth  eines  Klagegegenstandes  wird  bey  Erkenntnissen  oder  Vergleichen
  in  erster  Instanz  nach  der  eingeklagten  Hauptforderung  bemes-124*1