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VI. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner)
außer den unter V bezeichneten Erfordernissen:
13) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
ferner Kenntniß:
14) des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche,
15) der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der In-
struktionen für die Billet-, Gepäck= und Güterexpeditionen, sowie für
etwaige Lademeister,
16) des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den
Dienstkreis eines Packmeisters und eines Zugführers betreffen,
17) der Bestimmungen über Beförderung der Dienstkorrespondenz und des
Dienstguts, insbesondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen,
18) der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör,
sowie der Eigenthumsmerkmale der Wagen,
19) der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des
Güter= und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Fest-
setzungen die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Ver-
schluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
20) der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den
Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften,
21) 6monatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.
VII. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Oberschaffner)
außer den unter V und VI bezeichneten Erfordernissen:
22) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers
in angemessener Form eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
23) allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnver-
waltung;
ferner Kenntniß: .
24) der Einrichtung der Läutewerke und der Hülfssignalapparate,
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