Object: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amis. 
  
V. Jahrgang. Berlin, 1. Jannar 1896. Nummer 1. 
  
  
Golehrton aus den deutschen Schutzgebicken“, hernusgegoben von . 
für das Kol lölatt mit den Beiheiten betragt beim Bezuge durch die Post und die 
reisband durch dic Verlagsbuchhandlung Ml. 3.50 fur Deutschland und Oesterreich. Ungarn, Mk. 3.75 fur 
adungen und Aufra#e sind an die Konigliche Loibuchbandlung von Erust Siegiried Mitiler 
(Eingetragen in der Zeitunge Preisliste für 1890 unter Nr. 1016.) 
  
Dr Feitschrift. erscheint in der Regel am I. und 15. iedes Monats. Derselben werden als Beibeste brigrfügt die mindestens einmal vierteljährli 
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: mtli eil: Schriftwechsel zwischen Deutschland und dem Unabhängigen Kongostaat, betreffend die 
Anbatt #mtuicher ES#betleer S es S. 1. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika 
ie Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern S. 4. — Waldordnung für Usambara in 
frika S. 4. — Bereitung von Tembo in Deutsch-Ostafrika S. 5. — Ausdehnung des Schutzes der 
holzbestände auf die Orte Gobabis und Aais S. 5. — Zusatzverordnung zu der Verordnung für die Frachtfahrer 
bohbeluenor Tanischen Schutzgebiete S. 5. — Personalien S. 5 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 5. — Deutsch-Ostafrika: Ueber den Verlauf der Expe- 
dition gegen Hassan bin Omari S. 6. — Unterwerfung des Häuptlings Matschemba S. 8. — Friede mit den 
Wahehe S. 8. — Sammlung sprachlichen Materials S. 12. — Der Mörder Emin Paschas S. 12. — Feuersbrunst 
in Saadani S. 12. — Versuchsstation in Usambara S. 12. — Togo: Reise des Landeshauptmanns S. 13. — 
Oeffentliche Arbeiten S. 13. — Deutsch-Südwestafrika: Zug des Landeshauptmanns nach Grootfontein S. 13. 
— Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 14. — Verschiedene 
Nittheilungen: Ueber die Thätigkeit der Versuchskulturanstalt des Königlich botanischen Gartens in Berlin 
S. 17.— Ueber den ostafrikanischen Fettbaum Stearodendron Stuhlmanni Engl. S. 17. — Elfenbeinhandel S. 18. 
— Litterarische Besprechungen S. 20. — Litteratur-Verzeichniß S. 20. — Schiffsbewegungen S. 20. — Verkehrs- 
Nachrichten S. 20. — Fahrplan des Norddeutschen Lloyd für 1896 S. 22; desgleichen der Woermann-Linie für 
das erste Vierteljahr 1896 S. 25. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
  
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Schriftwechsel zwischen Deutschland und dem Unabhängigen Kongoftaat, 
betreffend die Hinrichtung des Elfenbeinhändlers Stokes. 
Nr. 1. 
Brüssel, den 20. November 1895. 
Herr Graf, 
Im Anschluß an die Unterredung, die ich am letzten Sonnabend mit Eurer Exgcellenz gehabt habe, 
und in der Absicht, den Schwierigkeiten ein Ende zu machen, zu denen die Hinrichtung des H. Stokes 
Anlaß gegeben hat, habe ich die Ehre, Eurer Excellenz hierdurch die Zusicherung zu geben, daß H. Lothaire 
vor ein Gericht gestellt werden soll, welches zuständig sein wird, eine vollkommene Aufklärung der ganzen 
Angelegenheit herbeizuführen, auf die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu befinden und ihm, falls er 
für schuldig erachtet wird, eine der Schwere seines Vergehens entsprechende Strafe aufzuerlegen. 
Wie ich bereits Gelegenheit hatte, Eurer Excellenz mitzutheilen, bedauert die Regierung, daß die 
gesetzlichen Formworschriften in dem gegen H. Stokes eingeschlagenen Verfahren nicht beobachtet worden sind. 
Die Regierung des Unabhängigen Kongostaats ist außerdem bereit, der Kaiserlichen Regierung eine 
Summe von hunderttausend Francs zu zahlen als Ersatz für den Schaden, den die zu der Karawane des 
H. Stokes gehörigen Leute dadurch erlitten haben, daß sie auf ungesetzmäßige Weise ihres Führers 
beraubt wurden. !½* 
Eure Excellenz haben mir gütigst mitgetheilt, daß 86 aus dem deutschen Gebiet stammende Träger 
der Stokesschen Karawane widerrechtlich von unseren Behörden festgehalten würden. Ist dieses der Fall, 
so wird die Regierung den Befehl geben, sie in Freiheit zu setzen und sie unter Uebernahme der Kosten 
an die Küste zurückzusenden. Und für jeden der widerrechtlich Zurückgehaltenen, der nicht in die Heimath 
zurückgesandt werden kann, ist die Negierung bereit, der Kaiserlichen Regierung eine Entschädigung von 
1000 Mark zu zahlen zu Gunsten der Familie oder des Stammes, denen der Betreffende angehört.
	        
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