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3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinen-
bau zu verwendenden Metalle und Hölzer,
4) allgemeine Kenniniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über
den Wasserdampf und dessen Wirkungen,
5) spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
6) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten
Zustande,
7) Kenntniß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vor-
schriften über den Rangirdienst, der Signal-Ordnung und der zur Aus-
führung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen Instruktion,
der Dienstinstruktionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stations-
vorsteher, Zugführer, Weichensteller, Bahnwärter und Bremser, soweit
diese Reglements r2c. den Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen,
8) Kenntniß der zu befahrenden Strecken,
9) mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt
und mindestens einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf
Techniker, welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die
Festsetzung dieser Zeiträume der Landesregierung vorbehalten.
Die sämmtlichen
unter 1I bis XlII
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisen-
bahndienst nicht über 40 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer
körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung
zulässig.
Allgemeine Bemerkungen.
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine
von der unter I bis XIII — als zur Zeit meistentheils üblich —
vorgesehenen abweichende, so ist für die Anwendung der Qualifikations-
vorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung
maßgebend. Derartige Abweichungen in der Bezeichnung sind thunlichst
zu vermeiden.
1878. 35