Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinen- 
bau zu verwendenden Metalle und Hölzer, 
4) allgemeine Kenniniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über 
den Wasserdampf und dessen Wirkungen, 
5) spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
6) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten 
Zustande, 
7) Kenntniß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vor- 
schriften über den Rangirdienst, der Signal-Ordnung und der zur Aus- 
führung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen Instruktion, 
der Dienstinstruktionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stations- 
vorsteher, Zugführer, Weichensteller, Bahnwärter und Bremser, soweit 
diese Reglements r2c. den Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen, 
8) Kenntniß der zu befahrenden Strecken, 
9) mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt 
und mindestens einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf 
Techniker, welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die 
Festsetzung dieser Zeiträume der Landesregierung vorbehalten. 
Die sämmtlichen 
unter 1I bis XlII 
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisen- 
bahndienst nicht über 40 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer 
körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung 
zulässig. 
Allgemeine Bemerkungen. 
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine 
von der unter I bis XIII — als zur Zeit meistentheils üblich — 
vorgesehenen abweichende, so ist für die Anwendung der Qualifikations- 
vorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung 
maßgebend. Derartige Abweichungen in der Bezeichnung sind thunlichst 
zu vermeiden. 
1878. 35
	        
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