Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich 
übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere 
Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in 
ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen. 
Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der 
praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Aufsicht und Leitung 
eines für den betreffenden Dienst verantwortlichen Beamten zu verstehen. 
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen 
für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XIII über 
die Dauer der Probezeiten keine Anwendung. 
Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften 
über eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hin- 
sichtlich der Bahnpolizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich 
die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Quali- 
fikation verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen entweder 
durch Zeugnisse, oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder 
durch Beobachtung der praktischen Leistungen seitens eines vorgesetzten 
Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung 
einer Prüfung vor einem Maschinenmeister und einem technischen Be- 
triebsbeamten verbunden mit Probefahrten erforderlich. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1878 in Kraft. 
Der Landesregierung bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie beie 
dem Aufrücken der Beamten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse 
von einzelnen Erfordernissen für jeden einzelnen Fall Dispensation 
zu ertheilen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
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