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Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich
übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere
Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in
ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen.
Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der
praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Aufsicht und Leitung
eines für den betreffenden Dienst verantwortlichen Beamten zu verstehen.
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XIII über
die Dauer der Probezeiten keine Anwendung.
Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften
über eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hin-
sichtlich der Bahnpolizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich
die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Quali-
fikation verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen entweder
durch Zeugnisse, oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder
durch Beobachtung der praktischen Leistungen seitens eines vorgesetzten
Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung
einer Prüfung vor einem Maschinenmeister und einem technischen Be-
triebsbeamten verbunden mit Probefahrten erforderlich.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1878 in Kraft.
Der Landesregierung bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie beie
dem Aufrücken der Beamten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse
von einzelnen Erfordernissen für jeden einzelnen Fall Dispensation
zu ertheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.