Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachscu Weimur= . Eise nach.
Nummer 2 21. Weimar. 10. Aeun 1878.
Indalt: *— Bekanntmachung, die Vereinbarung zwischen der Ns Siächfsischen und der Goßber
oglich Hesfishen Staatsregierung wegen #egengeitig t Durchsührung der Schulpflicht betr. S.
e
zueigrrn kuelenmshu eine milde Siuistung des netgorbigen Dumachermeiterg und Sahinur.
in Kaspar Rudolf Rückold, zu Weimar, beir. S. 211. Ministerial-Bekanntmachung, die
srten 7 rEi Kataster von Hammersiedr“ und Reisdorf betreffend S. 212. — Reichs. Gesetzblat#t S. 212.
Ministerial-Bekanntmachungen.
"68|) 1. Nachdem die Großherzogliche Staatsregierung mit der Großherzoglich
Hessischen Staatsregierung dahin übereingekommen ist, daß in Betreff der gegen-
seitigen Durchführung der Schulpflicht diejenigen Grundsätze maßgebend sein
sollen, welche in der Ministerial-Bekanntmachung vom 9. September 1877
(vergl. Nr. 23 S. 158 des Reg. -Blatts) enthalten sind, wird dies mit dem
Bemerken bekannt gegeben, daß im Großherzogthum Hessen zur Ausstellung der
Zeugnisse über die erfüllte Schulpflicht die Vorsitzenden der Schulvorstände zu—
ständig sind.
Weimar am 23. Juli 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Für den Departements-Chef:
Vollert.
(69) II. Die von dem verstorbenen Hutmachermeister und Bezirksvorsteher Johann
Kaspar Rudolf Rückold hier unter dem Namen „R. und D. Rückold'sches
Legat“ testamentarisch errichtete, von der Gemeindebehörde hier zu verwaltende,
Stiftung eines Kapitals von 7500 Mark, von dessen Zinsabwurf eheliche,
arme, in die Landeswaisenversorgungsanstalt nicht aufgenommene, hiesige Waisen
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