Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Die Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1872 
tritt für die Grundstückszusammenlegung und Hutablösung in Kranichfeld und 
Stedten außer Wirksamkeit, und es wird das Stimmrecht der Betheiligten nach 
Art. 6 des Gesetzes vom 10. Februar 1869 bemessen. 
Ingleichen finden die Bestimmungen in Art. 5—9 des angezogenen Ge- 
setzes vom 18. März 1872 und in Art. 1—4 des Sachsen Meiningenschen 
Gesetzes vom 6. Mai 1850 betreffend einige Zusätze zu dem Gesetz vom 25. 
August 1849 über die Errichtung einer Landes-Creditanstalt, keine Anwendung; 
dieselben können indessen durch Verordnung der Herzogl. S. Meiningenschen 
Staatsregierung für das Herzogl. S. Meiningensche Staatsgebiet wieder in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 2. 
Die Leitung des Verfahrens und die Entscheidung der dabei vorkommenden 
Streitigkeiten steht auch bezüglich der im Großherzoglich Sachsen Weimarischen 
Staatsgebiete belegenen Grundstücke den im Herzogthum Sachsen Meiningen 
zuständigen Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden zu. Die richter- 
lichen Entscheidungen ergehen unter der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen Meiningen geschlossenen 
Staatsvertrags vom 18. Juni 1868 und des Staatsvertrags zwischen 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach 
und Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen Meiningen vom 9. Oktober 1877. 
Artikel 3. 
Bei der Zusammenlegung der Grundstücke und bei der Hutablösung in 
den vorgenannten Fluren soll ein Unterschied zwischen den in dem Großherzoglich 
Sächsischen und den im Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsgebiete be- 
legenen Grundstücken nicht stattfinden. 
Insbesondere ist es statthaft, daß für zur Zusammenlegung gezogene in 
dem einen Staatsgebiete belegene Grundstücke die Entschädigung in dem andern 
Staatsgebiete ausgewiesen wird; es gehen daher auch in diesem Falle die dem 
eingeworfenen Grundstücke aufhaftenden Hypotheken und sonstigen dinglichen 
Beschwerungen auf die Planabfindung ebenso über, wie wenn beiderlei Grund- 
stücke in demselben Staatsgebiete lägen.
	        
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