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Die Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1872
tritt für die Grundstückszusammenlegung und Hutablösung in Kranichfeld und
Stedten außer Wirksamkeit, und es wird das Stimmrecht der Betheiligten nach
Art. 6 des Gesetzes vom 10. Februar 1869 bemessen.
Ingleichen finden die Bestimmungen in Art. 5—9 des angezogenen Ge-
setzes vom 18. März 1872 und in Art. 1—4 des Sachsen Meiningenschen
Gesetzes vom 6. Mai 1850 betreffend einige Zusätze zu dem Gesetz vom 25.
August 1849 über die Errichtung einer Landes-Creditanstalt, keine Anwendung;
dieselben können indessen durch Verordnung der Herzogl. S. Meiningenschen
Staatsregierung für das Herzogl. S. Meiningensche Staatsgebiet wieder in
Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 2.
Die Leitung des Verfahrens und die Entscheidung der dabei vorkommenden
Streitigkeiten steht auch bezüglich der im Großherzoglich Sachsen Weimarischen
Staatsgebiete belegenen Grundstücke den im Herzogthum Sachsen Meiningen
zuständigen Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden zu. Die richter-
lichen Entscheidungen ergehen unter der Formel:
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen
und Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen Meiningen geschlossenen
Staatsvertrags vom 18. Juni 1868 und des Staatsvertrags zwischen
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach
und Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen Meiningen vom 9. Oktober 1877.
Artikel 3.
Bei der Zusammenlegung der Grundstücke und bei der Hutablösung in
den vorgenannten Fluren soll ein Unterschied zwischen den in dem Großherzoglich
Sächsischen und den im Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsgebiete be-
legenen Grundstücken nicht stattfinden.
Insbesondere ist es statthaft, daß für zur Zusammenlegung gezogene in
dem einen Staatsgebiete belegene Grundstücke die Entschädigung in dem andern
Staatsgebiete ausgewiesen wird; es gehen daher auch in diesem Falle die dem
eingeworfenen Grundstücke aufhaftenden Hypotheken und sonstigen dinglichen
Beschwerungen auf die Planabfindung ebenso über, wie wenn beiderlei Grund-
stücke in demselben Staatsgebiete lägen.