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Sobald der Antrag auf Zusammenlegung für die Gemeindeflur Kranichfeld
oder Stedten für zulässig erkannt ist, müssen die daselbst noch vorhandenen
Grundlasten zur Ablösung gebracht werden, ohne daß es einer besonderen
Provocation bedarf; das Ablösungsverfahren und die Zuständigkeit der Behörden
richten sich in jedem Staate nach dessen Gesetzgebung.
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen Meiningen'schen
Staatsregierung bleibt vorbehalten, in ihrem Gebiete nach den für jeden Staat
geltenden Bestimmungen eine Steuerregulirung vorzunehmen.
Parzellen des Großherzoglich Sächsischen Forstes dürfen nur mit Ge-
nehmigung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departement der
Finanzen, zur Zusammenlegung hinzugezogen werden.
Artikel 4.
Die im Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 1869 vorgeschriebene
Bekanntmachung ist gleich allen anderen in der Sache nöthig werdenden Be-
kanntmachungen jedenfalls auch in dem für Kranichfeld und Stedten Weimarischen
Antheils bestimmten amtlichen Nachrichtsblatt zu verbffentlichen.
Als legitimirt zu den Verhandlungen bei den Grundstückszusammenlegungs-
sachen und Hutablösungen sind vorläufig diejenigen zu betrachten, welche in der
Eigenthums-Legitimationstabelle, bezüglich nach deren Berichtigung aufgeführt
sind, für deren Aufstellung über die auf Weimarischem Gebiete gelegenen
Grundstücke das in Führung befindliche Kataster dieselbe Geltung hat, wie das
Grundbuch nach Art. 50 des Meiningen'schen Gesetzes vom 10. Februar 1869.
Die nach der Aufstellung der Legitimationstabelle während des Zusammen-
legungsverfahrens eintretenden Eigenthumsveränderungen sind der Auseinander-
setzungsbehörde von den zuständigen Gerichtsbehörden unaufgefordert mit-
zutheilen.
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß Alles gegen sich gelten
lassen, was bis zu dem Zeitpunkte der Feststellung seiner Legitimation mit den
bis dahin vorschriftsmäßig zu den Auseinandersetzungsakten legitimirten, in die
vorgedachte Eigenthums-Legitimationstabelle Aufgenommenen verhandelt und
festgestellt ist.
In Ansehung der im Weimarischen Gebiete belegenen Grundstücke hat
die Spezial-Kommission die Legitimationstabelle, welche, sobald der Antrag auf
Zusammenlegung für zulässig erkannt worden, aufzustellen ist, dem Gerichte der
belegenen Sache mitzutheilen, um in Verbindung mit dem Ediktalverfahren