Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Sobald der Antrag auf Zusammenlegung für die Gemeindeflur Kranichfeld 
oder Stedten für zulässig erkannt ist, müssen die daselbst noch vorhandenen 
Grundlasten zur Ablösung gebracht werden, ohne daß es einer besonderen 
Provocation bedarf; das Ablösungsverfahren und die Zuständigkeit der Behörden 
richten sich in jedem Staate nach dessen Gesetzgebung. 
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen Meiningen'schen 
Staatsregierung bleibt vorbehalten, in ihrem Gebiete nach den für jeden Staat 
geltenden Bestimmungen eine Steuerregulirung vorzunehmen. 
Parzellen des Großherzoglich Sächsischen Forstes dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departement der 
Finanzen, zur Zusammenlegung hinzugezogen werden. 
Artikel 4. 
Die im Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 1869 vorgeschriebene 
Bekanntmachung ist gleich allen anderen in der Sache nöthig werdenden Be- 
kanntmachungen jedenfalls auch in dem für Kranichfeld und Stedten Weimarischen 
Antheils bestimmten amtlichen Nachrichtsblatt zu verbffentlichen. 
Als legitimirt zu den Verhandlungen bei den Grundstückszusammenlegungs- 
sachen und Hutablösungen sind vorläufig diejenigen zu betrachten, welche in der 
Eigenthums-Legitimationstabelle, bezüglich nach deren Berichtigung aufgeführt 
sind, für deren Aufstellung über die auf Weimarischem Gebiete gelegenen 
Grundstücke das in Führung befindliche Kataster dieselbe Geltung hat, wie das 
Grundbuch nach Art. 50 des Meiningen'schen Gesetzes vom 10. Februar 1869. 
Die nach der Aufstellung der Legitimationstabelle während des Zusammen- 
legungsverfahrens eintretenden Eigenthumsveränderungen sind der Auseinander- 
setzungsbehörde von den zuständigen Gerichtsbehörden unaufgefordert mit- 
zutheilen. 
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß Alles gegen sich gelten 
lassen, was bis zu dem Zeitpunkte der Feststellung seiner Legitimation mit den 
bis dahin vorschriftsmäßig zu den Auseinandersetzungsakten legitimirten, in die 
vorgedachte Eigenthums-Legitimationstabelle Aufgenommenen verhandelt und 
festgestellt ist. 
In Ansehung der im Weimarischen Gebiete belegenen Grundstücke hat 
die Spezial-Kommission die Legitimationstabelle, welche, sobald der Antrag auf 
Zusammenlegung für zulässig erkannt worden, aufzustellen ist, dem Gerichte der 
belegenen Sache mitzutheilen, um in Verbindung mit dem Ediktalverfahren
	        
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