Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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herzoglich Sächsischen Behörden durch Abgabe je eines Karten- und Rezeß— 
exemplars nebst Spezial-Extrakten über die zur Zusammenlegung gezogenen 
Grundstücke Sachsen-Weimarischen Gebiets, und ebenso ist auch der betreffenden 
Sachsen-Weimarischen Gemeindebehörde ein Kartenexemplar und ein Rezeß- 
exemplar zuzustellen. 
Die Großherzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen Meiningen'schen 
Behörden haben Auszüge aus den Grund= und Hypothekenbüchern über die 
Rechtsverhältnisse derjenigen Grundstücke, für welche die Planausgleichung 
in dem andern Staatsgebiete ausgewiesen worden ist, einander kostenfrei 
mitzutheilen. 
Artikel 7. 
Die Landesgrenze in den Fluren Kranichfeld und Stedten soll einer Regu- 
lirung unterzogen werden. 
Bei dem hiebei eintretenden Gebietsaustausche ist einem jeden Staate auf 
Grundlage des Bonitirungswerthes der in seinem Gebiete belegenen zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundstücke das Reinsollhaben als nutzbares Areal 
wiederum auszuweisen und thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß jedes 
Staatsgebiet ein zusammenhängendes Ganze ohne Enklaven bildet. Den 
Regulirungsplan wird die Auseinandersetzungsbehörde auf Kosten der Groß- 
herzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsregie- 
rung im Zusammenhang mit dem Zusammenlegun gsverfahren entwerfen und 
diesen beiden Regierungen vor oder doch gleichzeitig mit der Planlegung zur 
Prüfung und Genehmigung vorlegen. 
Die Feststellung und Versteinung der neugebildeten Landesgrenze erfolgt 
nach besonderer Vereinbarung und Anordnung der hierfür von den beiderseitigen 
Staatsregierungen zu bestellenden Hoheits-Kommissare. 
Artikel 8. 
Für diejenige Flur, für welche ein bis zum 31. Dezember 1885 gestellter 
Antrag auf Grundstückszusammenlegung als zulässig nicht erkannt werden sollte, 
tritt der gegenwärtige Vertrag außer Wirksamkeit.
	        
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