Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Im Anschluß hieran schreibt der § 4 Ziffer 5 der Control-Ordnung vom 
28. September 1875 — Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 632 — 
vor, daß von „jeder Verurtheilung“ Militärpflichtiger dem Civil-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommission des Aushebungs- Bezirks Kenntniß zu geben sei. Eine 
Ausnahme bezüglich der wegen Uebertretungen erkannten Strafen ist in 
den erwähnten Vorschriften nicht nachgelassen. 
Seitens des Königlich Preußischen Herrn Kriegs-Ministers wird Werth 
darauf gelegt, daß die Vollstreckung gerichtlich verhängter Uebertretungsstrafen 
durch die Militärbehörden thunlichst vermieden werde und zur Verhütung einer 
Aushebung von Personen, welche solche Strafen zu verbüßen haben, die Hülfe 
der Justiz-Behörden in Gemäßheit des § 2 Ziffer 4 und § 4 Ziffer 5 der 
Control-Ordnung vom 28. September 1875 in Anspruch genommen. 
Demzufolge werden, soweit es sich um gerichtliche Verurtheilungen 
von Militärpflichtigen — vgl. § 10 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 
2. Mai 1874 und §§ 20 und 26 Ziffer 4 der Ersatz-Ordnung vom 28. Sep- 
tember 1875 — handelt, die entsprechenden Mittheilungen Seitens der Unter- 
suchungs- Gerichte in Zukunft auch da zu erlassen sein, wo die Verurtheilung 
wegen einer Uebertretung erfolgt ist. 
« Zu diesem Zwecke ist darauf zu halten, daß auch bei Uebertretungs- 
Untersuchungen in allen Fällen, in denen ohnehin für die Zwecke der Unter— 
suchung eine Vernehmung des Beschuldigten, sei es im Vorverfahren, sei es 
im Verhandlungstermine erfolgt, dieselbe zugleich auf die Ermittelung der 
Militärverhältnisse gerichtet werde. Dagegen werden selbstverständlich die Be— 
nachrichtigungen unterbleiben müssen, wo das Untersuchungs-Gericht nicht in 
der Lage ist, Kenntniß über die Militärverhältnisse des Beschuldigten zu er- 
langen, weil entweder die Zwecke der Untersuchung eine Vernehmung des Be- 
schuldigten entbehrlich machen oder vermöge der besonderen Art des Verfahrens 
— z. B. im Mandats-Verfahren — derartige Vernehmungen überhaupt nicht 
stattfinden. 
Die betheiligten Gerichts-Behörden haben sich hiernach zu achten. 
Weimar, 15. Oktober 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
dr. K. Brüger i. V.
	        
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