236
8 2.
Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des § 1 Abs. 2 der
§ 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung
der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften (B.-G.-Bl. S. 415 ff.) An-
wendung.
Auf eingeschriebene Hilfskassen findet im gleichen Falle der § 29 des
Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 (R.-G.-Bl.
S. 125 ff.) Anwendung.
83.
Selbstständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren
Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im
Falle des § 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außer-
ordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbstständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Ver-
bande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im § 1 Abs. 2 be-
zeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus
dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem
Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
8 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt:
1) allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
2) Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
3) die Bücher, Schriften und Kassebestände einzusehen, sowie Auskunft
über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern;
4) die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im § 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;
5) mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer
leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen;
6) die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
85.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein
anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb