237
ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem
Vereine die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung
der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
86.
Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landes-
polizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landes-
polizeibehhrde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekannt-
machungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt
zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle
Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sach-
lich als der alte sich darstellt.
§ 7.
Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des
Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.
Nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, hat die von der Landespolizei-
behbrde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwickelung der Geschäfte des
Bereins (Liqnidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen,
auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
An die Stelle des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses
der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche
Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, bezw.
der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgiltig wird, ist als der Zeit-
punkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde statt.
8B.
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung
der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden
ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.
Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§ 26) zu.