Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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scheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, sofern 
diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen 
versehene Verfügung bekannt zu machen. 
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie 
dem Verfasser die Beschwerde (8 26) zu. 
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver- 
fügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§* 14. 
Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften 
da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. 
Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten 
und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag 
des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu 
geschehen. Die in Beschlag genommenen Duuckschriften, Platten und Formen 
sind, nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, unbrauchbar zu machen. 
Die Beschwerde findet nur an die Ausfsichtsbehörden statt. 
* 15. 
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der in § 11 bezeichneten Art, 
sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor 
Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag ge- 
nommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der Landespolizei- 
behörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlag- 
nahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. 
Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme 
und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden. 
8 16. 
Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, 
sozialistischen oder kommunistischen, auf den Umsturz der bestehenden Staats- 
oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf- 
forderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das 
Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
	        
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