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Der Elsterfluß und seine Nebengewässer unterliegen der Winter-
schonzeit, der erstere selbst außerdem noch der Frühjahrschonzeit;
die Streu mit ihren Nebengewässern unterliegt der Winterschonzeit.
Im Uebrigen erleiden auch auf die vorstehend gedachten Gewässer
die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Januar d. J. Anwendung.
So geschehen und gegeben Weimar, am 23. November 1878.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zur revidirten Verordnung vom 30. Ja-
nuar 1878 zur Ausführung des Gesetzes
die Fischerei betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(96) I. Daß die Führung des Katasters von Flurstedt der Großherzog-
lichen Bezirkskatasterführung in Apolda übertragen worden ist, wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 8. November 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(97) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Auf-
lösung der Brankommun hier im statutenmäßigen Wege, mit Genehmigung des
unterzeichneten Staats-Ministeriums, erfolgt ist.
Weimar, am 8. November 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pdr. Schomburg.
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