Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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d) für Pharmazie: 
Professor Dr. Reichardt und 
Hof= und Raths-Apotheker Hüffner. 
Weimar, den 19. November 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
[1011 VI. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 16. Oktober d. J. 
(Seite 245 des Regierungs-Blattes) die Einführung des Reichs-Spielkarten- 
stempels betreffend, wird mit Höchster Genehmigung Folgendes zur Nachachtung 
bekannt gemacht: 
1) In Ansehung der im Bundesgebiete gefertigten, sowie der vom Aus- 
lande (einschließlich des Großherzogthums Luxemburg und der Oester- 
reichischen Gemeinde Jungholz) in das Bundesgebiet eingehenden Spiel- 
karten wird für das Großherzogthum auf Grund von Ziffer I der zur 
Ausführung des Gesetzes über den Reichs-Spielkartenstempel erlassenen 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli d. J. (Seite 403 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich) die dauernde Befugniß zur Er- 
hebung der Reichsstempelabgabe, sowie zur Abstempelung von Spiel-- 
karten ausschließlich dem Großherzoglichen Steueramte zu Weimar 
vom 1. Januar 1879 an ertheilt. 
2) Zur Nachstempelung der mit dem seitherigen Landesstempel versehenen 
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Spielkarten nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage B der 
unter 1 gedachten Bekanntmachung des Reichskanzlers (Seite 408 ff. 
des Centralblattes für das Deutsche Reich) sind die Großherzoglichen 
Steuerämter zu Weimar, Eisenach und Neustadt a. O. vom 
10. Dezember d. J. an ermächtigt. 
Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher 
Lokale wird gestattet, ihren Vorrath an mit dem Landesstempel ver- 
sehenen Spielkarten vom 10. Dezember d. J. an dem Steueramte be- 
züglich der Steuerrezeptur des Bezirks, in welchem sie ihren Wohnsitz
	        
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