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d) für Pharmazie:
Professor Dr. Reichardt und
Hof= und Raths-Apotheker Hüffner.
Weimar, den 19. November 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
[1011 VI. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 16. Oktober d. J.
(Seite 245 des Regierungs-Blattes) die Einführung des Reichs-Spielkarten-
stempels betreffend, wird mit Höchster Genehmigung Folgendes zur Nachachtung
bekannt gemacht:
1) In Ansehung der im Bundesgebiete gefertigten, sowie der vom Aus-
lande (einschließlich des Großherzogthums Luxemburg und der Oester-
reichischen Gemeinde Jungholz) in das Bundesgebiet eingehenden Spiel-
karten wird für das Großherzogthum auf Grund von Ziffer I der zur
Ausführung des Gesetzes über den Reichs-Spielkartenstempel erlassenen
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli d. J. (Seite 403 des
Centralblattes für das Deutsche Reich) die dauernde Befugniß zur Er-
hebung der Reichsstempelabgabe, sowie zur Abstempelung von Spiel--
karten ausschließlich dem Großherzoglichen Steueramte zu Weimar
vom 1. Januar 1879 an ertheilt.
2) Zur Nachstempelung der mit dem seitherigen Landesstempel versehenen
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Spielkarten nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage B der
unter 1 gedachten Bekanntmachung des Reichskanzlers (Seite 408 ff.
des Centralblattes für das Deutsche Reich) sind die Großherzoglichen
Steuerämter zu Weimar, Eisenach und Neustadt a. O. vom
10. Dezember d. J. an ermächtigt.
Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher
Lokale wird gestattet, ihren Vorrath an mit dem Landesstempel ver-
sehenen Spielkarten vom 10. Dezember d. J. an dem Steueramte be-
züglich der Steuerrezeptur des Bezirks, in welchem sie ihren Wohnsitz