Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eise nach.
Nummer 27. Weimar. 6 5. Dezember 1878.
Juhalt: Minisertal- Bekanntmachung zur Ausführung der die Abänderung der Gewerbeordnung über die Arbeits-
er und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung der #beigerinnen und jugendlichen Arbeiter
u et 2c. betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878.
(102) 1. Ministerial-Bekanntmachung.
Zur Ausführung der Vorschriften, welche in dem mit dem 1. Januar
1879 in Kraft tretenden Reichsgesetze vom 17. Juli 1878, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 199 ff.) über die
Arbeitsbücher und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung der Arbeiterin-=
nen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken 2c. enthalten sind, wird hierdurch
Folgendes bekannt gemacht:
A. Arbeitsbücher.
§ 1.
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhn-
lichen Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen)
entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des
Geschlechts.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrik-
arbeiter“ angenommen sind, oder nur thatsichlich als solche beschäftigt werden,
ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen
sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken,
im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, macht
hierbei keinen Unterschied.
1878. 44