Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 27. Weimar. 6 5. Dezember 1878. 
Juhalt: Minisertal- Bekanntmachung zur Ausführung der die Abänderung der Gewerbeordnung über die Arbeits- 
er und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung der #beigerinnen und jugendlichen Arbeiter 
u et 2c. betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878. 
  
(102) 1. Ministerial-Bekanntmachung. 
Zur Ausführung der Vorschriften, welche in dem mit dem 1. Januar 
1879 in Kraft tretenden Reichsgesetze vom 17. Juli 1878, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 199 ff.) über die 
Arbeitsbücher und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung der Arbeiterin-= 
nen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken 2c. enthalten sind, wird hierdurch 
Folgendes bekannt gemacht: 
A. Arbeitsbücher. 
§ 1. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhn- 
lichen Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) 
entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des 
Geschlechts. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrik- 
arbeiter“ angenommen sind, oder nur thatsichlich als solche beschäftigt werden, 
ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen 
sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, 
im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, macht 
hierbei keinen Unterschied. 
1878. 44
	        
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