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8 10.
Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit
feststehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tauf-Scheines)
zu fordern.
§ 11.
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden
ersten Seiten des Formulars nach dem Muster in Anlage A. Die Nummer
des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der
Arbeitsbücher (s. oben § 6) übereinstimmen.
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind.
§ 12.
Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren
beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das
letztere ausgestellt war, sowie, ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder un-
brauchbar geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet ist.
Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten,
und in das Verzeichniß der Arbeitsbücher, Spalte „Bemerkungen“, einzutragen
( 109, Absatz 1).
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar ge-
worden, so ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu
schließen (§ 109, Absatz 1).
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das
frühere Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Ausstellung
anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der
Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken.
Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht ver-
weigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich
unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Be-
strafung des Arbeiters nach Maßgabe des § 150, Nr. 3 der Gewerbe Ordnung
herbeizuführen.