Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8 10. 
Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit 
feststehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tauf-Scheines) 
zu fordern. 
§ 11. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden 
ersten Seiten des Formulars nach dem Muster in Anlage A. Die Nummer 
des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der 
Arbeitsbücher (s. oben § 6) übereinstimmen. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche 
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind. 
§ 12. 
Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren 
beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das 
letztere ausgestellt war, sowie, ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder un- 
brauchbar geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet ist. 
Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten, 
und in das Verzeichniß der Arbeitsbücher, Spalte „Bemerkungen“, einzutragen 
( 109, Absatz 1). 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar ge- 
worden, so ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu 
schließen (§ 109, Absatz 1). 
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das 
frühere Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Ausstellung 
anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der 
Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken. 
Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht ver- 
weigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich 
unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Be- 
strafung des Arbeiters nach Maßgabe des § 150, Nr. 3 der Gewerbe Ordnung 
herbeizuführen.
	        
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