Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8 13. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher hat kosten= und stempelfrei zu erfolgen. 
Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines un brauch- 
bar gewordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine 
Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennigen erhoben werden (§ 109, Abfl. 2). 
* 14. 
Die Ortspolizei-Behörden (Gemeinde-Vorstände) haben den ersten Bedarf 
an Formularen zu Arbeitsbüchern gegen Einsendung des Kostenbetrages, hin- 
sichtlich dessen weitere Verfügung erfolgen wird, von dem zuständigen Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor zu entnehmen. Für die Folge ist es ihnen über- 
lassen, woher sie den erforderlichen Vorrath beziehen wollen, vorbehältlich der 
Bestimmung im § 5 über die äußere Einrichtung der zu verwendenden Formulare. 
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß vom 
1. Januar 1879 an sämmtliche gewerbliche Arbeiter unter 21 Jahren und 
zwar auch diejenigen, welche schon vorher in Arbeit gestanden haben, im Be- 
sitz eines Arbeitsbuches sein müssen. 
B. Arbeitskarten. 
8 15. 
Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder unter 14 Jahren, welche in 
Fabriken, in Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Benutzung von 
Dampfkraft stattfindet, in Hüttenwerken, Bauhöfen, sowie in Bergwerken, Sa— 
linen, Aufbereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben 
beschäftigt werden (8 137 Absatz 1, § 154 Absatz 2 und 3). 
Für Kinder, welche das zwölfte Jahr noch nicht vollendet haben, dürfen 
Arbeitskarten nicht ausgestellt werden (§ 135 Absatz 1). 
8 16. 
Für die auszustellenden Arbeitskarten sind Formulare zu benutzen, welche 
in Format, Papier und Druck mit denjenigen Exemplaren übereinstimmen, die 
für den erstmaligen Bedarf demnächst durch die Großherzoglichen Bezirksdirek- 
toren zur Ausgabe gelangen.
	        
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