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ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der
neuen abgeliefert wird, es sei denn jene verloren gegangen, vernichtet oder von
dem Arbeitsgeber nicht wieder ausgehändigt. Nicht mehr brauchbar ist eine
Arbeitskarte namentlich dann, wenn die Angabe derselben über die Schulver-
hältnisse in Folge eines Wechsels des Arbeitgebers oder des Aufenthaltsortes
oder sonstiger Veränderungen unzutreffend geworden ist.
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften,
wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde
nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeits-
karte an Stelle einer früheren, unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen 2c.
ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde unter „Bemerkungen“ in die Arbeits-
karte und in das Verzeichniß der Arbeitskarten einzutragen.
8 22.
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, son—
dern an den Vater oder Vormund oder an den Arbeitgeber desselben, und
zwar erst, nachdem sämmtliche Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten
(Anlage D) ausgefüllt sind.
8 23.
Die Ortspolizei. Behörden (Gemeindevorstände) haben den ersten Bedarf
an Formularen zu Arbeitskarten gegen Einsendung des Kostenbetrags, hinsicht-
lich dessen weitere Verfügung erfolgen wird, von dem zuständigen Großherzog=
lichen Bezirksdirektor zu entnehmen.
Für die Folge ist es ihnen überlassen, woher sie den erforderlichen Vor-
rath beziehen wollen, vorbehältlich der Bestimmung im § 16 über die äußere
Einrichtung der Formulare.
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß vom
1. Januar 1879 an auch diejenigen Kinder zwischen 12 und 14 Jahren mit
Arbeitskarten versehen sein müssen, welche bisher ein nach Maßgabe des
früheren § 131 der Gewerbe-Ordnung ausgestelltes Arbeitsbuch geführt haben.
C. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
8 24.
Die Beschäftigung iugendlicher Arbeiter in Fabriken und denselben gleich-
stehenden Anlagen (vgl. § 15) darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber