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der Ortspolizei-Behörde die in § 138 Absatz 1 und 2 vorgeschriebene An-
zeige gemacht hat.
Die Anzeige muß ersehen lassen, ob in der betreffenden Anlage Kinder
zwischen 12 und 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren
oder nur eine von beiden Altersklassen beschäftigt werden sollen.
Jede eingehende Anzeige ist darauf zu prüfen, ob fie sämmtliche in 8§ 138
Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der Fall, zur
Vervollständigung zurückzugeben.
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Verände-
rungsanzeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik rc. be-
sonders zu führen sind.
8 26.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist nach
dhem beigefügten Formular (Anlage E) ein Verzeichniß der im Gemeindebezirke
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belegenen Fabriken 2c., welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen.
§ 26.
Jeder Arbeitgeber, welcher die in § 138 Absatz 1 und 2 vorgeschriebene
Anzeige gemacht hat, ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß er in den Arbeits-
räumen, wo jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in § 138 Absatz 3 er-
wähnte Verzeichniß derselben, wozu ein Formular in Anlage Fhierneben
—
W —— beigefügt ist, und den eben daselbst erwähnten, aus Anlage G ersichtlichen
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Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
— und zwar beides in Plakatform — auszuhängen hat.
D. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter.
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Die nächste Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Be—
stimmungen liegt den Gemeindevorständen als Ortspolizeibehörden ob und zwar
hinsichtlich dieser letzteren Bestimmungen — unter Ausschluß der unter der
Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen — auch da, wo besondere Auf-
sichtsbeamte auf Grund des § 139b der Gewerbe-Ordnung angestellt werden