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Zu &. 19 Ziffer 3 des Gesetzes.
S§. 14.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so ausgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der
Schiffe und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
§. 15.
Unser Staats-Ministerium Departement des Innern ist ermächtigt,
1) noch andere, als im Vorstehenden schon bezeichnete, der Fischerei schäd-
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liche Fangmittel und Fangarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von
welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit
welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfange gebraucht werden
dürfen — vorbehaltlich der Ausnahme im Schlußsatz des §. 19 des
Gesetzes;
die Form und Fassung der Fischkarten und Berechtigungsscheine und
ihrer Beglaubigungen (8§§. 10 flg. und 14 des Gesetzes) vorzuschreiben,
sowie die Kennzeichnung der zum Fischfang ausliegenden Fischerzeuge
nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes zu bestimmen;
endlich in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit
anderer Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige Vor-
schriften und Gebote, wie die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen,
nicht bestehen, bis dahin, wo dieses der Fall sein wird, die Anwend-
barkeit derselben nöthigenfalls auszuschließen oder zu beschränken.
S. 16.
Die Uebertretung der im Vorstehenden gegebenen, sowie der von Unserem
Staats-Ministerium, Departement des Innern, auf Grund der ihm ertheilten
Ermächtigungen erlassenen Vorschriften und Verbote wird, soweit nicht das
Gesetz (vergl. §§. 45 flg.) bereits Strafbestimmungen enthält, auf Grund des
§. 19 alin. 2 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft unter Ein-
ziehung der bei Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel.