Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Anlage B (s. § 6 der Bekanntmachung). 
Verzeichniß 
der von zu N. 
im Jahre 18 
ausgestellten Arbeitsbücher. 
1) In Spalte 4 ist Name und Wohnort des Vaters oder eventnell des Vormundes einzutragen. 
2) In Spalte 5 ist je nach Belegenheit der Sache einzutragen: 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vaters vom (Datum)“ 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vormundes vom (Datum)“ 
„nach schriftlicher Ergänzung der Zustimmung des Vaters durch die Gemeinde- 
behörde zu M. vom (Datum)“ 
2) In Spalte 6 ist kurz zu bemerken, wodurch die Beendigung der Schulpflicht festgestellt ist. 
4) Zu Spalte 7 vergl. die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. November 1878 §F 12.
	        
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