Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 17. 
Die Verordnung vom 11. Mai 1877 tritt außer Kraft. 
Von Seiten der zuständigen Behörden ist die Ausführung der ertheilten 
Vorschriften zu überwachen, und im Sinne derselben thunlichst auf die Ver— 
mehrung des Fischbestandes in den in Frage kommenden Gewässern auch durch 
künstliche Ausbrütung der dazu geeigneten Edelfische, namentlich der Salmo- 
niden, sowie dahin zu wirken, daß, soweit nöthig und ausführbar, vorhandene 
Hindernisse des Aufsteigens der Wanderfische durch Einrichtung von Fischpässen 
oder sonstige geeignete Maßregeln beseitigt werden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Jannar 1878. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Revidirte Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 
6. Mai 1876, die Fischerei 
betreffend.
	        
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