Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Anlage E (s. § 25 der Bekanntmachung). 
Verzeichniß 
der im Gemeindebezirk 
belegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
Erläuterungen: 
1) Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung 
von Dampfkraft stattfindet. Hüttenwerke, Bauhöfe und die nicht unter der Aufsicht 
der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs= Anstalten und 
unterirdisch betriebene Brüche und Gruben. 
2) In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Corporation, Genossen= 
schaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors r2c.) des Betriebes an- 
zugeben. 
3) In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. wohnhaft, 
auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
1) In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten Revision vorgefundene Zahl der jugend- 
lichen Arbeiter einzutragen. 
5) Die Einträge in den Spalten 5 — 8 sind nach den etwa eingehenden Veränderungs- 
anzeigen zu berichtigen. 
6) In Spalte 9 sind die Data der nach § 138 Absatz 1 und 2 zu erstattenden Anzeigen 
und Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Akten= Nummer einzutragen. 
7) In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
8) In Spalte 11 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die 
Arbeitsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten bezw. 
festgestellten Strafen, einzutragen. 
9) In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. Ausnahmen 
auf Grund der §§ 139 und 139a zugelassen sind.
	        
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