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bewerbe- Ordnung
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udlicher Arbeiter.
Gesetzes vom 17. Juli 1878.)
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit von 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends
sallen. (§ 136 Abs. 1.)
Zwischen den Arbeitsstunden muß an jedem Arbeitstage eine regelmäßige Pause von der
Dauer einer halben Stunde gewährt werden. (§ 136 Abs. 1.)
Schulpflichtige Kinder dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie in der auf
ihrer Arbeitskarte angegebenen Weise die Schule besuchen. (§ 135 Abs. 3; § 137 Abs. 2.)
VII. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden
täglich beschäftigt werden. 135 Absatz 4.)
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5/½ Uhr Morgens und 8 ½/ Uhr Abends
sallen. (§ 136 Absatz I.)
Zwischen den Arbeitsstunden müssen ihnen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen und
zwar Mittags eine Stunde, und Vor= und Nachmittags je eine halbe Stunde gewährt werden.
136 Absatz 1.)
VIII. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern zwischen 12 und 16 Jahren
eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugend-
liche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden. (§ 136 Absatz 2.)
IX. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den
Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommnunion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen
lugendliche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 3.)
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiter zwischen 12 und 16 Jahren beschäftigt
verden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138
satz 3.)