Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Regierungs-Blat 
Großherzogthun 
Sachsen= Weimar-Eise nach. 
Weimar. 6. Dezember 1878. 
  
Nummer 28. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, das Verzeichniß der Centralbehörden der einzelnen deutschen Bundesstaaten 
betreffend, welche als Landes-Polizeibehörde dur Ausfübrung des § 29 des Geseßzes vom 21. Oktober 1878 
fungiren S. 289. — Katasterführung für Eckstedt S. 292. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[103) I. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Oktober d. J. 
(Regierungs-Blatt S. 235) wird das nachstehende Verzeichniß derjenigen Be- 
hörden, welche nach den auf Grund des § 29 des Gesetzes gegen die gemein- 
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 erfolgten 
Bekanntmachungen der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten unter der 
Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ in jedem Bundesstaate zu verstehen sind, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 22. November 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements--Chef: 
br. Schomburg.
	        
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