18
welche nach den Vorschriften in §§. 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-
Ordnung vom 24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen, und geschehen
durch Stimmzettel oder durch Erklärung zu Protokoll, nach absoluter Stimmen=
mehrheit. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von
sämmtlichen Kirchgemeindevorstands-Mitgliedern, welche an der Sitzung Theil
genommen haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des
Kirchgemeinde-Vorstandes spätestens am 15. April dieses Jahres dem für
den betreffenden Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei
eintretender Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen
Vorsitzenden durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten ab-
holen zu lassen.
II.
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird der 1.
Juni dieses Jahres bestimmt.
III.
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch 8. 6 der
Synodal-Ordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt:
1) für den I. Wahlbezirk (Diözese Stadt Weimar) Bürgermeister
Pabst zu Weimar,
2) für den II. Wahlbezirk (Diözese Mellingen) Justizamtmann Brüger
zu Weimar,
3) für den III. Wahlbezirk (Diözesen Berka a./J., Blankenhain, Ilmenau)
Justizamtmann Schmid zu Blankenhain,
4) für den IV. Wahlbezirk (Diözese Apolda) Justizamtmann Michel
zu Apolda,
5) für den V. Wahlbezirk (Diözesen Niederzimmern und Großrudestedt)
Instizamtmann Lungershausen zu Vieselbach,
6) für den VI. Wahlbezirk (Diözese Buttstädt) Instizamtmann Fri-
derici zu Buttstädt,
7) für den VII. Wahlbezirk (Diözese Allstedt) Justizamtmann Kind
in Allstedt,
8) für den VIII. Wahlbezirk (Diözese Jena) Instizamtmann Dr.
Martin in Jena,
9) für den IX. Wahlbezirk (Diözesen Bürgel und Dornburg) Ju#tiz=
amtmann Landgraf in Dornburg,