Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

290  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

2.  Die  Spitze  der  Verwaltung  bildet  dieser  Statthalter
mit  Residenz  in  Straßburg.  Er  vereinigt  in  sich:  a)  die  landesherrlichen
  Befugnisse,  welche  ihm  der  Kaiser  überträgt.  Diese  Uebertragung
  fand  bisher  auf  Namen  statt,  nicht  auf  das  Amt.  Uebertragen
  sind  im  wesentlichen  Befugnisse,  welche  in  Deutschland  zum
Dezernat  der  Ministerien  gehören,  insbesondere  Erlaß  von  Verordnungen,
  Nachlaß  von  Geldstrafen,  „Ernennung  bezw.  Bestätigung
gewisser  Beamtenkategorien.  b)  Alle  ministeriellen  Befugnisse,  welche
bis  1879  dem  Reichskanzler  zustanden.  c)  Die  durch  den  sogen.  Diktaturparagraphen
  (§  10  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1871)  dem  früheren
Oberpräsidenten  beigelegten  Befugnisse  (ogl.  Hbbbl.  II,  S.  288).

3.  Ein  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  mußte  für  jene
Angelegenheiten,  welche  bisher  dem  Reichskanzleramt  und  Oberpräsidium
  oblagen,  ins  Leben  gerufen  werden.  Es  zerfällt  nach  der
Verordnung  vom  23.  Juli  1879  in  vier  Abteilungen  (Inneres,
Justiz,  Finanzen,  öffentliche  Arbeiten),  welche  alle  der  oberen  Leitung
des  Staatssekretärs  unterstehen."  Derselbe  hat  eine  ähnliche  Rechtsstellung
  zum  Statthalter,  wie  der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
zu  diesem.

4.  Der  Staatsrat  —  nicht  zu  verwechseln  mit  dem  Kaiserlichen
Rat  (Handbibliothek  II,  S.  228)  —  ward  zum  Ersatze  des  französischen
  conseil  d'état  geschaffen.  Bestehend  aus  höchsten  Beamten
und  ernannten  Mitgliedern  soll  er  insbesondere  zur  Begutachtung
von  Gesetzentwürfen  thätig  werden.

5.  Der  Landesausschuß  besteht  seit  dem  1.  Oktober  1879
aus  58  Mitgliedern,  welche  durch  die  Bezirkstage,  Landkreise  und
Städte  indirekt  gewählt  werden.  In  seiner  Zusammensetzung  mit
einem  Provinziallandtage  vergleichbar,  nähert  er  sich  in  seinen  Befugnissen
  einer  Landesvertretung.  Er  hat  die  Prüfung  des  Landeshaushalts,
  das  Recht  der  Zustimmung  und  auch  der  Initiative  zu

keinen  Statthalter  ernennt,  dann  ministerium  darstellende)  Oberschulrat
würde  der  frühere  Zustand  eintreten.  (Verordnung  vom  21.  April  1882),
Vgl.  dagegen  Marquardsen  IIi|Ibessen  Vorstand  der  Staatssekretär
S.  239  u.  unten  S.  292  N  3.  ist,  und  die  Generaldirektion  der

1  Besonders  abgezweigte  Zentral-  Zöue  und  indirekten  Steuern.
behörden  sind  der  (ein  Unterrichts-