290 Die Organisation des Deutschen Reiches.
2. Die Spitze der Verwaltung bildet dieser Statthalter
mit Residenz in Straßburg. Er vereinigt in sich: a) die landesherrlichen
Befugnisse, welche ihm der Kaiser überträgt. Diese Uebertragung
fand bisher auf Namen statt, nicht auf das Amt. Uebertragen
sind im wesentlichen Befugnisse, welche in Deutschland zum
Dezernat der Ministerien gehören, insbesondere Erlaß von Verordnungen,
Nachlaß von Geldstrafen, „Ernennung bezw. Bestätigung
gewisser Beamtenkategorien. b) Alle ministeriellen Befugnisse, welche
bis 1879 dem Reichskanzler zustanden. c) Die durch den sogen. Diktaturparagraphen
(§ 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 1871) dem früheren
Oberpräsidenten beigelegten Befugnisse (ogl. Hbbbl. II, S. 288).
3. Ein Ministerium für Elsaß-Lothringen mußte für jene
Angelegenheiten, welche bisher dem Reichskanzleramt und Oberpräsidium
oblagen, ins Leben gerufen werden. Es zerfällt nach der
Verordnung vom 23. Juli 1879 in vier Abteilungen (Inneres,
Justiz, Finanzen, öffentliche Arbeiten), welche alle der oberen Leitung
des Staatssekretärs unterstehen." Derselbe hat eine ähnliche Rechtsstellung
zum Statthalter, wie der Stellvertreter des Reichskanzlers
zu diesem.
4. Der Staatsrat — nicht zu verwechseln mit dem Kaiserlichen
Rat (Handbibliothek II, S. 228) — ward zum Ersatze des französischen
conseil d'état geschaffen. Bestehend aus höchsten Beamten
und ernannten Mitgliedern soll er insbesondere zur Begutachtung
von Gesetzentwürfen thätig werden.
5. Der Landesausschuß besteht seit dem 1. Oktober 1879
aus 58 Mitgliedern, welche durch die Bezirkstage, Landkreise und
Städte indirekt gewählt werden. In seiner Zusammensetzung mit
einem Provinziallandtage vergleichbar, nähert er sich in seinen Befugnissen
einer Landesvertretung. Er hat die Prüfung des Landeshaushalts,
das Recht der Zustimmung und auch der Initiative zu
keinen Statthalter ernennt, dann ministerium darstellende) Oberschulrat
würde der frühere Zustand eintreten. (Verordnung vom 21. April 1882),
Vgl. dagegen Marquardsen IIi|Ibessen Vorstand der Staatssekretär
S. 239 u. unten S. 292 N 3. ist, und die Generaldirektion der
1 Besonders abgezweigte Zentral- Zöue und indirekten Steuern.
behörden sind der (ein Unterrichts-