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nissen der für die einzelnen Theile des Großherzogthums maßgebenden Getreide-
märkte und zugleich in Berücksichtigung des Umstandes, daß inzwischen unter
dem 28. April 1869 ein neues Ablösungsgesetz erlassen worden ist, — ist
eine Abänderung der desfallsigen Bestimmungen der Verordnung vom 24. Juni
1848 nothwendig erschienen.
Demgemäß verordnen Wir, unter Aufhebung des zu §. 54 des Gesetzes
vom 18. Mai 1848 erlassenen Theils der erwähnten Verordnung vom 24. Juni
1848, zur Ausführung der Bestimmungen in den 88. 55 und 56 des Gesetzes
über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869
hiermit das Folgende:
Als diejenigen Marktorte, deren durchschnittliche Martini-Marktpreise bei
Ablösung von in Körnerfrüchten bestehenden Naturalzinsen für die Werthbestim-
mung entscheiden sollen, insofern nicht die in dem §. 56 des Ablösungsgesetzes
festgesetzten höchsten Sätze eintreten, werden bis auf Weiteres bestimmt:
1) in dem Amtsbezirk Allstedt
die Stadt Sangerhausen,
2) in dem Amtsbezirk Ilmenau
die Stadt Arnstadt,
3) in den übrigen Theilen des I. und II. Verwaltungsbezirks
die Städte Weimar, Jena und Erfurt,
4) in dem III. Verwaltungsbezirke
die Stadt Eisenach,
5) in dem Amtsbezirk Geisa
die Stadt Fulda,
6) in den Amtsbezirken Kaltennordheim und Ostheim
die Stadt Mellrichstadt,
7) in den übrigen Theilen des IV. Verwaltungsbezirks
die Stadt Eisenach,
8) in dem V. Verwaltungsbezirke
die Stadt Neustadt a./O.