Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheken des Großherzogthums 
vom 1. Januar 1879 ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1879 ab nur 
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung. 
Weimar, am 16. Dezember 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hbr. Schomburg. 
[1131 V. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
zeither dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu Tiefenort obgelegenen Geschäfte 
der Forstgeldereinnahme in Bezug auf die zweite Abtheilung des Vachaer 
Forstes vom 1. Januar 1879 an dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu 
Vacha zugewiesen worden sind. 
Weimar, den 18. Dezember 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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