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gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheken des Großherzogthums
vom 1. Januar 1879 ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1879 ab nur
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar, am 16. Dezember 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hbr. Schomburg.
[1131 V. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
zeither dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu Tiefenort obgelegenen Geschäfte
der Forstgeldereinnahme in Bezug auf die zweite Abtheilung des Vachaer
Forstes vom 1. Januar 1879 an dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu
Vacha zugewiesen worden sind.
Weimar, den 18. Dezember 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.