Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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§. 5. 
Alle unter obige Bestimmungen nicht zu bringende Verwendungen sind 
besonders zu berechnen. Dies gilt auch von den Beerdigungskosten, jedoch 
dürfen solche, einschließlich sämmtlicher Gebühren, bei Personen über 14. 
Jahren höchstens mit 
15 Mark — Pfg. 
und bei Personen unter 14 Jahren höchstens mit 
9 Mark — Pfg. 
angesetzt werden. 
S. 6. 
Die gegenwärtigen Bestimmungen treten mit dem Tage der Publikation 
dieses Gesetzes in Kraft. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 6. März 1878. 
1. Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gese t, 
die von den Armenverbänden im Groß- 
herzogthum zu erstattenden Armenpflege- 
kosten betreffend.
	        
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