Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-CEisenasch. 
Weimar. 17. April 1878. 
  
  
  
  
  
— — — 
Nummer 10. 
  
  
Inbalt: Gesetz, die Eheschließungen männlicher Angehöriger der rechtserheinischen Gebietstheile des Königreichs 
Bayern und männlicher Ausländer betreffend S. 41. — Nachtrag zu der Instruktion vom 13. Dezem- 
ber 1875 für die Standesbeamten S. 43. — Instruktion für die Standesbeamten in Betreff der Zeit 
für die Vornahme der bürgerlichen Eheschließungen S. 44 
# Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tantenburg 
  
20. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
8. 1. 
Die Beibringung der Erlaubniß einer inländischen Gemeindebehörde zur 
Eheschließung (Trauschein) ist fortan in keinem Falle mehr erforderlich. 
Die entgegenstehenden Vorschriften im dritten Abschnitte des Gesetzes über 
die Heimathsverhältnisse vom 23. Febrnar 1850 sind, soweit sie bisher noch 
in Geltung waren, aufgehoben. 
§. 2. 
Eine Eheschließung zwischen Verlobten, von denen der männliche Theil 
Angehöriger der rechts-erheinischen Gebietstheile des Königreichs 
Bayern oder nicht Angehöriger des Deutschen Reichs (Ausländer) ist, 
darf im Großherzogthume nur erfolgen, nachdem dem Standesbeamten neben 
1878. 10
	        
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