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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-CEisenasch.
Weimar. 17. April 1878.
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Nummer 10.
Inbalt: Gesetz, die Eheschließungen männlicher Angehöriger der rechtserheinischen Gebietstheile des Königreichs
Bayern und männlicher Ausländer betreffend S. 41. — Nachtrag zu der Instruktion vom 13. Dezem-
ber 1875 für die Standesbeamten S. 43. — Instruktion für die Standesbeamten in Betreff der Zeit
für die Vornahme der bürgerlichen Eheschließungen S. 44
# Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tantenburg
20. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
8. 1.
Die Beibringung der Erlaubniß einer inländischen Gemeindebehörde zur
Eheschließung (Trauschein) ist fortan in keinem Falle mehr erforderlich.
Die entgegenstehenden Vorschriften im dritten Abschnitte des Gesetzes über
die Heimathsverhältnisse vom 23. Febrnar 1850 sind, soweit sie bisher noch
in Geltung waren, aufgehoben.
§. 2.
Eine Eheschließung zwischen Verlobten, von denen der männliche Theil
Angehöriger der rechts-erheinischen Gebietstheile des Königreichs
Bayern oder nicht Angehöriger des Deutschen Reichs (Ausländer) ist,
darf im Großherzogthume nur erfolgen, nachdem dem Standesbeamten neben
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