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dem Nachweis der sonstigen in dem Reichsgesetze über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 vorgeschriebenen
Erfordernisse noch besonders nachgewiesen worden ist
1) hinsichtlich des Angehörigen der rechts-rheinischen Gebiets—
theile des Königreichs Bayern durch Zeugniß der Königlich
Bayrischen Distrikts-Verwaltungs-Behörde seiner Heimathsgemeinde,
daß gegen die beabsichtigte Eheschließung ein in der Gesetzgebung des
Königreichs Bayern begründetes Hinderniß nicht bestehe,
2) hinsichtlich des Ausländers durch gehörig beglaubigtes Zengniß der
zuständigen Behörde seines Heimathsstaats, daß der Eingehung der
beabsichtigten Ehe nach dem bürgerlichen Rechte seiner Heimath kein
Hinderniß entgegenstehe, sowie, daß er seine Staatsangehbrigkeit durch
die Eheschließung auf seinc zukünftige Ehefrau und seine in der Ehe
gebornen Kinder übertragen und demgemäß nach eingegangener Ehe
sammt seiner vorgedachten Familie von seinem Heimathsstaate auf
Erfordern wieder werde übernommen werden.
§. 3.
Soweit nach bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen bestimmter
auswärtiger Staaten der in §. 2 vorgeschriebene Nachweis nicht oder nicht
in vollem Umfange erfordert werden soll, behält es hierbei sein Bewenden.
Auch ist Unser Staats-Ministerium ermächtigt, sowohl in einzelnen Fälleu,
als mit Rücksicht auf die Gesetzgebung einzelner Staaten für deren Angehörige
überhaupt die Beibringung des bezeichneten Nachweises zu erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. März 1878.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
die Eheschließungen männlicher Ange-
höriger der rechts-rheinischen Gebiets-
theile des Königreichs Bayern und
männlicher Ausländer betreffend.