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genüge oder bei vorliegenden Gesuchen eines Ausländers, ihm die Beibringung
des nach dem Gesetze erforderlichen Nachweises zu erlassen, wird der Standes-
beamte bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, beziehungsweise durch diese bei
dem unterzeichneten Staats-Ministerium Instruktion für sein Verhalten und
Bescheidung einholen.
Weimar am 12. März 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Nachtrag
zu der Instruktion vom 13. Dezember
1875 für die Standesbeamten.
(32) II. Es ist zu unserer Keuntniß gekommen, daß an einzelnen Orten die
bürgerlichen Eheschließungen von den Standesbeamten erst Nachmittags zu
einer Zeit vorgenommen werden, wo es nicht mehr möglich ist, daß noch an
demselben Tage die kirchliche Trauung stattfindet.
Da aber Werth darauf gelegt werden muß, daß die Eheschließung vor
dem Standesbeamten zu einer Tageszeit erfolge, welche es den Eheschließenden
ermöglicht, die kirchliche Trauung noch an dem nämlichen Tage dem bürger-
lichen Eheschließungsakte nachfolgen zu lassen, so erhalten sämmtliche Standes-
beamte des Großherzogthums hierdurch die Anweisung, Eheschließungen regel-
mäßig am Vormittage zru einer Tagesstunde vorzunehmen, durch deren Wahl
den Eheschließenden die bezeichnete Möglichkeit gewährt wird.
Weimar am 18. März 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hof- Buchdruderei.