Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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genüge oder bei vorliegenden Gesuchen eines Ausländers, ihm die Beibringung 
des nach dem Gesetze erforderlichen Nachweises zu erlassen, wird der Standes- 
beamte bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, beziehungsweise durch diese bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium Instruktion für sein Verhalten und 
Bescheidung einholen. 
Weimar am 12. März 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Nachtrag 
zu der Instruktion vom 13. Dezember 
1875 für die Standesbeamten. 
(32) II. Es ist zu unserer Keuntniß gekommen, daß an einzelnen Orten die 
bürgerlichen Eheschließungen von den Standesbeamten erst Nachmittags zu 
einer Zeit vorgenommen werden, wo es nicht mehr möglich ist, daß noch an 
demselben Tage die kirchliche Trauung stattfindet. 
Da aber Werth darauf gelegt werden muß, daß die Eheschließung vor 
dem Standesbeamten zu einer Tageszeit erfolge, welche es den Eheschließenden 
ermöglicht, die kirchliche Trauung noch an dem nämlichen Tage dem bürger- 
lichen Eheschließungsakte nachfolgen zu lassen, so erhalten sämmtliche Standes- 
beamte des Großherzogthums hierdurch die Anweisung, Eheschließungen regel- 
mäßig am Vormittage zru einer Tagesstunde vorzunehmen, durch deren Wahl 
den Eheschließenden die bezeichnete Möglichkeit gewährt wird. 
Weimar am 18. März 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruderei.
	        
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